Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 657/70
Datum
10.02.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht Aachen wegen Erwürgens seiner Lebensgefährtin des Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er legte Revision ein; der BGH hielt sie für zulässig, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Verteidiger die allgemeine Sachrüge begründen wollte. Die Revision wurde verworfen: Die tatrichterlichen Feststellungen tragen die Verurteilung, die Zurechnungsfähigkeit wurde zutreffend bejaht und Notwehr sowie § 213 StGB zu Recht verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine Verurteilung wegen Totschlags tragen und die rechtlichen Erwägungen zur Zurechnungsfähigkeit und Strafzumessung fehlerfrei sind.

2

Die Revision kann als zulässig angesehen werden, wenn der Verteidiger zumindest eine allgemeine Sachrüge erhoben hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Verantwortung für die Begründung des Rechtsmittels übernehmen wollte.

3

Notwehr kommt nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Feststellungen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff ergeben; fehlt dies, ist Notwehr zu verneinen.

4

Die Voraussetzungen des minderschweren Falls nach § 213 StGB sind nur dann zu bejahen, wenn aus den Feststellungen mildernde Umstände deutlich hervorgehen; ihre Verneinung ist bei fehlenden Anhaltspunkten nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Aachen, 8. September 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 657/70

in der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm H. aus ████, dort geboren am ████ ███████ 1930, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ ██ ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Aachen vom 8. September 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Gründe

Der Angeklagte hat am 15. Oktober 1969 eine Frau, mit der er längere Zeit zusammenlebte, durch Erwürgen vorsätzlich getötet. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die der Senat im Gegensatz zur Auffassung der Bundesanwaltschaft als zulässig ansieht, weil er es nicht ausschließen kann, dass der Verteidiger wenigstens mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge die Verantwortung für die Begründung des Rechtsmittels übernehmen wollte, kann keinen Erfolg haben. Die Verurteilung wegen Totschlags wird von den Feststellungen des Schwurgerichts getragen, die Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat stützt sich auf rechtlich fehlerfreie Erwägungen. Von einer Notwehrlage konnte nicht die Rede sein. Die Voraussetzungen des § 213 StGB sind zutreffend verneint und auch die Erwägungen zur Strafzumessung im Übrigen frei von rechtlichen Mängeln.

WillmsBaldusBaumgarten
MüllerMeise
Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen — Themis