Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 657/70
- Datum
- 10.02.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine Verurteilung wegen Totschlags tragen und die rechtlichen Erwägungen zur Zurechnungsfähigkeit und Strafzumessung fehlerfrei sind.
Die Revision kann als zulässig angesehen werden, wenn der Verteidiger zumindest eine allgemeine Sachrüge erhoben hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Verantwortung für die Begründung des Rechtsmittels übernehmen wollte.
Notwehr kommt nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Feststellungen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff ergeben; fehlt dies, ist Notwehr zu verneinen.
Die Voraussetzungen des minderschweren Falls nach § 213 StGB sind nur dann zu bejahen, wenn aus den Feststellungen mildernde Umstände deutlich hervorgehen; ihre Verneinung ist bei fehlenden Anhaltspunkten nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Aachen, 8. September 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 657/70
in der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm H. aus ████, dort geboren am ████ ███████ 1930, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ ██ ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Aachen vom 8. September 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gründe
Der Angeklagte hat am 15. Oktober 1969 eine Frau, mit der er längere Zeit zusammenlebte, durch Erwürgen vorsätzlich getötet. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die der Senat im Gegensatz zur Auffassung der Bundesanwaltschaft als zulässig ansieht, weil er es nicht ausschließen kann, dass der Verteidiger wenigstens mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge die Verantwortung für die Begründung des Rechtsmittels übernehmen wollte, kann keinen Erfolg haben. Die Verurteilung wegen Totschlags wird von den Feststellungen des Schwurgerichts getragen, die Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat stützt sich auf rechtlich fehlerfreie Erwägungen. Von einer Notwehrlage konnte nicht die Rede sein. Die Voraussetzungen des § 213 StGB sind zutreffend verneint und auch die Erwägungen zur Strafzumessung im Übrigen frei von rechtlichen Mängeln.
| Willms | Baldus | Baumgarten | |||
| Müller | Meise |