Treffer
BGH Urteil

Vernehmung eines 3¾-jährigen Zeugen trotz elterlichen Widerspruchs - Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 65/77
Datum
20.04.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, die Strafkammer habe die Vernehmung des kindlichen Zeugen und die beantragte Glaubwürdigkeitsbegutachtung zu Unrecht abgelehnt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück: Die Vernehmung des geladenen und erschienenen Kindes durfte nicht allein wegen des Widerspruchs des Vaters unterbleiben. Eine Glaubwürdigkeitsuntersuchung nach §81c StPO ist bei Zeugen nicht verpflichtend; die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kann erforderlich sein. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen und die altersabhängige Bewertung der Äußerungen hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein geladener und erschienener Zeuge ist grundsätzlich zur Aussage verpflichtet, sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO besteht.

2

Der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters gegen die Vernehmung eines erschienenen Zeugen begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht und darf die Vernehmung nicht verhindern.

3

Die richterliche Unterlassung der Vernehmung eines erschienenen Zeugen aus Rücksicht auf den Vertreter ist verfahrensfehlerhaft und kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn die Entscheidung hierauf beruhen kann.

4

Eine Glaubwürdigkeitsuntersuchung nach § 81c StPO ist für Zeugen nicht verpflichtend; die Durchführung kann von der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abhängig sein, sodass deren Verweigerung die Untersuchung verhindert.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 21. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 65/77 Lw., Hf. in der Strafsache gegen aus ██████ den Maurermeister Martin ██ ███, geboren am █████████████████████ in ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 21. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

1. Die Rüge, die Strafkammer habe die vom Verteidiger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit des Kindes Bernhard [REDACTED] zu Unrecht abgelehnt, ist allerdings nicht gerechtfertigt. Das Kind war in dem Verfahren Zeuge. Für Zeugen besteht gemäß § 81c StPO keine Pflicht, sich auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen (BGHSt 14, 21, 23). Die als Voraussetzung einer solchen Untersuchung erforderliche Einwilligung des kindlichen Zeugen (4 3/4 Jahre alt) konnte der gesetzliche Vertreter verweigern. Dies ist geschehen.

2. Eine weitere Verfahrensrüge greift jedoch durch. Der Vater des geladenen und erschienenen kindlichen Zeugen war mit dessen Vernehmung nicht einverstanden. Die Strafkammer lehnte deshalb die Vernehmung ab. Das war fehlerhaft. Das Kind war wie jeder andere Zeuge zur Aussage verpflichtet, da kein Fall des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO vorlag. Der Erklärung des Vaters kam deshalb keine rechtliche Bedeutung zu. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Entscheidung hierauf beruhen kann.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass gegen die Zuziehung eines Sachverständigen während der Vernehmung des Kindes keine rechtlichen Einwände zu erheben wären. Im Hinblick auf das Alter des Kindes (zur Tatzeit drei Jahre und neun Monate) sind seine Äußerungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu werten. (Nach Ansicht von Arntzen DRiZ 1976, 20 sind Kinder unter viereinhalb Jahren im Allgemeinen nicht aussagefähig.)

KirchhofSchumacherMeyer
WillmsBaumgarten
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