Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Unzucht aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 657/68
- Datum
- 10.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn die Strafkammer die Strafzumessung nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet hat.
Die Verneinung mildernder Umstände erfordert eine konkrete, mit dem festgestellten Sachverhalt vereinbare Darlegung; vage Hinweise auf dauerhafte Neigung genügen nicht, wenn die Sachverhaltsfeststellung dem widerspricht.
Erhebliche alkoholische Beeinflussung ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, sofern die Kammer nicht überzeugend darlegt, weshalb trotz bekannter Trunkenheit keine Milderung in Betracht kommt.
Die Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, soweit die Feststellungen des Tatgerichts tragfähig sind und keine durchgreifenden Rechtsfehler aufweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 15. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 657/68 in der Strafsache gegen ██ den Schrotthändler Günter August aus ███, dort geboren am ██ 1938, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 15. Juli 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen, nämlich seiner 8 Jahre alten Stieftochter, in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Hingegen hat sie zum Strafausspruch Erfolg.
Die Strafkammer hat das Vorliegen mildernder Umstände u. a. deshalb verneint, weil es sich nicht um ein einmaliges Ausgleiten handle, sondern um auf die Dauer bezogene unzüchtige Handlungen. Es ist unklar, was hiermit gemeint ist. Wollte die Strafkammer etwa, was nicht auszuschließen ist, sagen, der Angeklagte habe auf dauerhafte unsittliche Beziehungen hingesteuert, so wäre das mit der Sachverhaltsschilderung, insbesondere dem festgestellten zeitlichen Abstand der beiden Taten von mehr als einem halben Jahr
nicht vereinbar. Bedenklich ist ferner jedenfalls bei der ersten Tat die Nichtberücksichtigung der erheblichen alkoholischen Beeinflussung mit der Begründung, der Angeklagte habe gewusst, dass er in der Trunkenheit zu Exzesstaten neigte. Die beiden im Urteil geschilderten, offenbar nicht besonders schwerwiegenden Vorfälle (einmalige Handgreiflichkeiten gegen die Ehefrau und Drohung, die Stallhasen abzuschlachten) lassen noch nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte auch befürchten musste, ein Sittlichkeitsverbrechen an seiner Stieftochter zu begehen.
| Willms | Meyer | Henning | |||
| Bortzler | Miller |