Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Gebrauch eines unechten Führerscheins

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 65/76
Datum
14.07.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der BGH änderte die gesetzliche Zitatenseite beim Diebstahl und hob Teile des Urteils (insbesondere A II 4 betreffend fortgesetzte Urkundenfälschung und tateinheitliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) wegen unzureichender Feststellungen auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Weitere Rechtsfehler ergaben sich nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Diebstahl eines Kraftfahrzeugs durch Aufbrechen liegt ein Fall des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Eindringen in einen umschlossenen Raum) vor; die Nr. 2 ist in der Paragraphenaufzählung nicht anzuführen.

2

Das Tatbestandsmerkmal des 'Gebrauchmachens' einer Urkunde ist erst verwirklicht, wenn die Urkunde dem zu Täuschenden zugänglich gemacht wird und diesem damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben ist; bloßes Beisichführen genügt nicht.

3

Fehlen konkrete Feststellungen zu Zeitpunkt, Ort oder Häufigkeit des Gebrauchmachens oder zu den Tathandlungen, so sind die Verurteilung und die daran anknüpfenden Wertungen aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückzuverweisen.

4

Ob alternative strafrechtliche Bewertungen (z. B. Mittäterschaft oder Anstiftung zur Herstellung unechter Urkunden, Strafbarkeit nach § 267 StGB) vorliegen, muss der Tatrichter anhand hinreichender tatsächlicher Feststellungen prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 8. März 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 65/76

in der Strafsache gegen den Mechaniker Heinz-Jürgen N. ███ aus █████████, dort geboren ████████████████████, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 8. März 1975

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass in der Aufzählung der angewandten Bestimmungen § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegfällt,

2. mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis im Falle A II 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Der Diebstahl eines Kraftfahrzeugs durch Aufbrechen ist ein Fall des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Eindringen in einen umschlossenen Raum). Nr. 2 dieser Bestimmung ist deshalb in der Paragraphenaufzählung zu streichen. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt.

2. Dass der Angeklagte in den Fällen des Diebstahls und der Hehlerei nicht auch wegen hiermit tateinheitlich zusammentreffenden Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

3. Zum Fall A II 4 der Urteilsgründe nimmt der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung:

"Im Falle A II 4 wird der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen. Die Feststellungen beschränken sich in diesem Fall auf den Satz, dass der Angeklagte sich im März 1970 von dem Mitangeklagten ███████ einen Führerschein ausstellen ließ, „den er in der Folgezeit mangels eines eigenen echten auch gebrauchte“ (UA S. 8). Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund dieser Feststellung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Form des Gebrauchmachens in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt.

Abgesehen davon, dass das Landgericht nicht mitteilt, wann, wo und wie oft der Angeklagte von der von dem Mitangeklagten ██ ███ ausgestellten (unechten) Urkunde Gebrauch gemacht hat, lassen die Darlegungen auch besorgen, die Strafkammer sei der Ansicht, dass schon das Beisichführen des Führerscheins ein Gebrauchmachen der unechten Urkunde darstellt.

Diese Auffassung wäre rechtsirrig, da das Tatbestandsmerkmal des Gebrauchmachens erst dann verwirklicht ist, wenn die Urkunde dem zu Täuschenden zugänglich gemacht und diesem damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben wird (BGHSt 1, 117, 120; 2, 50, 52; 5, 149, 151; BGH bei Dallinger MDR 1973, 18). Dass der Angeklagte in dieser Weise verfahren ist, lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen.

Ob der Angeklagte sich möglicherweise deswegen nach § 267 StGB strafbar gemacht hat, weil er in dem Mitangeklagten ███ ███ Tatentschluss zur Herstellung der unechten Urkunde hervorgerufen oder in ihm den bereits gefassten Vorsatz bestärkt hat oder ob er – was nahe liegt – als Mittäter bezüglich des Herstellens in Betracht kommt, lässt sich anhand der dürftigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen und muss einer erneuten Prüfung des Tatrichters vorbehalten bleiben.

Von der Aufhebung erfasst wird auch die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Aus den tatsächlichen Feststellungen zu A II 4 allein lässt sich nicht einmal entnehmen, ob der Angeklagte überhaupt einen Pkw gesteuert hat."

Dem schließt sich der Senat an. Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 264 Abs. 1 StPO hingewiesen.

4. Sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben,

5. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass vielleicht mit früheren Strafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist.

SchumacherKirchhofBuddenberg
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