Revision: Kein unmittelbares Ansetzen bei Herstellung von Fahrzeugpapieren; Aufhebung wegen Urkundenfälschung und Vorstrafenfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 65/76
- Datum
- 14.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versuch setzt ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes voraus; bloße Planung und die Anfertigung von Unterlagen sind regelmäßig straflose Vorbereitungshandlungen und begründen keinen Versuch.
Für die Urkundenfälschung ist der Nachweis erforderlich, dass eine Urkunde in ihrer Echtheit durch falsche Anfertigung oder Verwendung eines Amtsstempels verfälscht wurde; fehlt der Beleg für die falsche Anfertigung amtlicher Stempel, liegt keine Urkundenfälschung vor.
Bei der Strafzumessung dürfen Vorstrafen nur straferschwerend berücksichtigt werden, wenn ihr Vorliegen und ihr zeitlicher Bezug zur Tat durch zuverlässige Feststellungen belegt sind; unklare oder erst nach der Tat ergangene Erkenntnisse dürfen nicht ohne Weiteres verwertet werden.
Das Spezialitätsprinzip kann eine Verfolgung wegen bestimmter Delikte ausschließen, wenn diese nicht in der Auslieferungs- oder Überstellungszustimmung bzw. im Auslieferungshaftbefehl genannt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 8. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 65/76
in der Strafsache gegen den Kaufmann Adolf Brich ████ ██ aus ███, geboren am ████████ 1927 in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 8. März 1975
1. dahin geändert, dass in der Klammer der Urteilsformel Nr. 2 des § 243 Abs. 1 StGB wegfällt, unter Freisprechung des Angeklagten auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu übernehmen hat, aufgehoben, soweit er wegen versuchten Diebstahls im Falle A I 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben,
2. a) soweit er wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen (A II 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über – soweit nicht die Kosten des Rechtsmittels schon oben darüber entschieden – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Der Generalbundesanwalt führt aus: „Im Falle A I 3 ist allerdings schon das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben. Die Urteilsformel ist im Klammerzusatz insoweit zu ändern.“
„Rechtlicher Beanstandung unterliegt aber auch die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im Falle A I (UA S. 7, 19). Das Landgericht geht zu Unrecht davon aus, dass in der gemeinsamen Planung und in der Anfertigung der Kraftfahrzeugpapiere bereits ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes oder – was dem inhaltlich gleichzustellen ist – ein Anfang der Ausführungshandlung im Sinne des § 43 Abs. 1 StGB aF liegt (vgl. dazu BGHSt 26, 201). In diesem Stadium des Tatgeschehens kann weder von einer unmittelbaren Gefährdung des Gewahrsams oder des Eigentums des als Diebesgut in Aussicht genommenen Kraftfahrzeugs des Juweliers Eberle noch von einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung gesprochen werden. Vielmehr handelt es sich insoweit nur um eine straflose Vorbereitungshandlung. Da andere Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind, ist der Angeklagte freizusprechen.
Eine Verfolgung wegen § 267 StGB scheidet wegen des Grundsatzes der Spezialität aus, da die Urkundenfälschung insoweit nicht im Auslieferungshaftbefehl aufgenommen ist (Bd. III Bl. 251 d. A.).“
Auch die Strafzumessungserwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht hat straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte „bereits erheblich vorbestraft ist“ (UA S. 26). Als Vorstrafe, die vor Begehung der hier zur Aburteilung stehenden Taten im Herbst 1969 und April 1970 in Betracht kommt, teilt die Strafkammer aber nur das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. April 1967 mit, durch das der Angeklagte wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 26 Waffengesetz vom 18. März 1938, begangen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 21 des Saarländischen Waffengesetzes und §§ 396, 398 (vermutlich AbgO) mit einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten und einer Geldstrafe von 1.000,-- DM bestraft worden ist (UA S. e).
Die Urteile des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16. April 1971 und vom 4. Januar 1973 sind erst nach den jetzt zur Aburteilung stehenden Taten ergangen; ob auch die diesen Erkenntnissen zugrunde liegenden Straftaten nach der Begehung der jetzigen Verfehlungen begangen sind, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, dass das Gericht die unterbliebene Wirkung der zuletzt genannten Vorstrafen auf den Angeklagten in rechtsfehlerhafter Weise auch bei der Bemessung der Einzelstrafen straferschwerend berücksichtigt hat. Somit geraten sämtliche Aussagen über die Rechtsfolgen der Tat in Wegfall.
Dem tritt der Senat bei.
2. Auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen (A II 2 der Urteilsgründe) muss aufgehoben werden, weil dem Urteil nicht entnommen werden kann, dass auch die amtlichen Stempel der Nummernschilder falschlich angefertigt worden sind. Ohne Stempel läge insoweit keine Urkundenfälschung vor (BGHSt 18, 66, 70).
Möglich wäre, dass der Angeklagte die Nummernschilder einheitlich – etwa auf Vorrat – fälschlich angefertigt hat. Für diesen Fall wird auf BGHSt 17, 97 und auf § 264 Abs. 1 StPO hingewiesen.
3. Sonst hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
| Schumacher | Kirchhof | Buddenberg | |||
| Willms | Baumgarten |