Teilweise stattgegebene Revision: Einstellung wegen Diebstahls und Zusammenfassung von Betäubungsmittelversuchen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 65/76
- Datum
- 14.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 154 Abs. 2 StPO kann das Gericht ein Verfahren vorläufig einstellen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung vorliegen.
Vorgänge, die in mehreren Teilhandlungen an verschiedenen Orten erfolgen, sind dann als ein einheitliches Geschehen zu betrachten, wenn sie erkennbar auf dieselbe Beschaffungs- oder Veräußerungsabsicht eines Dritten gerichtet sind und damit nicht mehrere selbständige Versuche begründen.
Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer Beeinflussung des Strafausspruchs, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Eine Revision ist nur insoweit begründet, als sie Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung oder in der Subsumtion offenbart; unbegründete Rügen sind zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 8. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 65/76 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Rudolf Johann aus ███, geboren am ██████████ 1932 in ████████████, wegen Geldfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1976
Tenor
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten in der Anklage unter Nr. 5 a ein Diebstahl zur Last gelegt wird.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 8. März 1975 a) dahin geändert, dass er im Fall A IV der Urteilsgründe nur eines Vergehens des versuchten unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln schuldig ist, b) im Strafausspruch zu diesem Fall und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO).
Gründe
Zum Fall des versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nimmt der Generalbundesanwalt Stellung wie folgt:
"Der Angeklagte kann allerdings nicht wegen zweier Fälle des Versuchs bestraft werden. Die an zwei Orten, in ███ und ████████████, geführten Verkaufsgespräche beziehen sich ersichtlich auf das von einem Hintermann zu liefernde Haschisch. Damit stellen beide Vorgänge nur ein einheitliches Geschehen dar, dessen Sinn es war, das von dritter Seite zu beschaffende Betäubungsmittel an den Aufkäufer ████████ weiterzuveräußern (UA S. 12). Die Verurteilung wegen eines weiteren versuchten Falles des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz muss daher entfallen."
Dem tritt der Senat bei. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der beiden Einzelstrafen im Fall A IV und der Gesamtstrafe zur Folge.
Sonst hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass das Höchstmaß für die neue Einzelstrafe acht Monate Freiheitsstrafe beträgt.
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