Treffer
BGH Beschluss

Revision: Streichung Nr.2 zu §243 StGB und Aufhebung von Urkundenfälschungsverurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 65/75
Datum
14.07.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls und mehrerer Urkundenfälschungen ein. Der BGH strich in der Urteilsformel die Nummer 2 zu § 243 Abs. 1 StGB und hob sechs Verurteilungen wegen Urkundenfälschung sowie den insoweit ergangenen Strafausspruch auf. Mangels eindeutiger Feststellungen, ob mehrere selbstständige Taten oder eine einheitliche Handlung vorlagen, verwies der Senat die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Diebstahl eines Kraftfahrzeugs durch Aufbrechen erfüllt den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Eindringen in einen umschlossenen Raum).

2

Zur Aufrechterhaltung mehrerer Verurteilungen wegen Urkundenfälschung müssen die Urteilsfeststellungen mit hinreichender Sicherheit erkennen lassen, dass jede Verurteilung auf einer von den übrigen unabhängigen Handlung oder einem eigenständigen Entschluss bei räumlich-zeitlichem Abstand beruht.

3

Fehlen hinreichend konkrete Feststellungen zur Abgrenzung mehrerer Tatakte, ist die entsprechende Verurteilung und der hiervon beeinflusste Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Korrektur oder Streichung einer überflüssigen Nummer in der Paragraphenaufzählung der Urteilsformel berührt den Strafausspruch nicht, wenn dadurch die inhaltliche Feststellung und Rechtsfolgen unberührt bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 8. März 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 65/75 in der Strafsache gegen den Mechaniker Ludovico ████ Caus: ████, geboren █████████████ in ███████████████, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 8. März 1975

1. dahin geändert, dass in der Klammer der Urteilsformel Nr. 2 des § 243 Abs. 1 StGB wegfällt,

2. mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen verurteilt worden ist (Fall A II 3 der Urteilsgründe), b) im Strafausspruch hierzu und im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Der Diebstahl eines Kraftfahrzeugs durch Aufbrechen ist ein Fall des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Eindringen in einen umschlossenen Raum). Nr. 2 dieser Bestimmung ist deshalb in der Paragraphenaufzählung zu streichen. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt.

2. Der Generalbundesanwalt führt zum Fall A II 3 der Urteilsgründe aus:

„Soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen (A II 3) verurteilt worden ist, kann der Schuldspruch allerdings nicht aufrechterhalten werden.

Den Urteilsfeststellungen lässt sich nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob der Angeklagte nicht durch eine einheitliche Handlung oder auf Grund eines einheitlichen Entschlusses bei räumlichem und zeitlichem Zusammenhang die Kraftfahrzeugpapiere und -plaketten beschafft oder ob er sich jeweils neu von Fall zu Fall entschlossen hat, die jeweiligen Papiere und Plaketten zu besorgen. Da die Darlegungen des Landgerichts insoweit keine abschließende Beurteilung ermöglichen, verfällt die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen und damit auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe der Aufhebung.“

Diese Auffassung schließt sich der Senat an. Sonst hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

SchumacherKirchhofBuddenberg
WillmsBaumgarten
Revision: Streichung Nr.2 zu §243 StGB und Aufhebung von Urkundenfälschungsverurteilungen — Themis