Revision: Teilaufhebung wegen unterbliebener Unterbringung nach § 64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 656/96
- Datum
- 22.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kommt in Betracht, wenn die Taten auf eine Suchterkrankung zurückzuführen sind und im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung die Gefahr besteht, dass der Täter infolge dieses Hanges weitere erhebliche Straftaten begeht.
Für die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 64 StGB ist auf die Situation im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung abzustellen; spätere Umstände (etwa Eindrücke durch die Strafverbüßung) sind für die Entscheidung nicht maßgeblich.
Die Versicherung eines suchtmittelabhängigen Angeklagten, nach der Haftentlassung abstinent leben zu wollen, ist bei der Beurteilung der Gefährlichkeit mit Vorsicht zu würdigen und genügt nicht ohne weiteres, eine Unterbringungsanordnung zu verhindern.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ersetzt nicht die notwendige heilbehandelnde Maßnahme der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; die therapeutische Zielsetzung des § 64 StGB rechtfertigt eine eigenständige Anordnung unabhängig von Strafvollzugseffekten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 656/96 vom 22. Januar 1997 in der Strafsache gegen ███ ██████████████ ███████████ ████, Elvir R, geboren █████████ ███████ am 1964 in [REDACTED] (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1997
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 31. Oktober 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 1996 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 1996, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
Gründe
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel, für dessen verspätete Begründung dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war, deckt zum Schuldspruch und Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf; es ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Urteil muss jedoch aufgehoben werden, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB). Diese Entscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Den Feststellungen zufolge ist der Angeklagte suchtmittelabhängig (Heroin und Kokain). Die abgeurteilten Taten – er verübte sie zur Finanzierung seines Drogenkonsums – gehen also auf seinen Hang zur übermäßigen Einnahme berauschender Mittel zurück. Gleichwohl hat das Landgericht die Unterbringung abgelehnt, weil nicht die Gefahr bestehe, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges weitere erhebliche Straftaten begehe. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sei anzunehmen, dass der Angeklagte „nach der Strafverbüßung von dieser so erheblich beeindruckt sein wird, dass er nach Rückkehr in sein ihn stützendes, intaktes familiäres Umfeld nicht mehr straffallig“ werde, zumal er in der Hauptverhandlung wiederholt versichert habe, auch nach der Haftentlassung ein drogenfreies Leben führen zu wollen. Diese Ausführungen können das Unterbleiben der Unterbringungsanordnung nicht rechtfertigen. Abgesehen davon, dass die Strafverbüßung eine notwendige Heilbehandlung zum Zweck der Entwöhnung nicht zu ersetzen vermag und den Versicherungen eines suchtmittelabhängigen Angeklagten, künftig vom Rauschgiftkonsum zu lassen, mit Vorsicht zu begegnen ist, hat das Landgericht für die anzustellende Gefährlichkeitsprognose zu Unrecht auf den Zeitpunkt nach Abschluss der Strafverbüßung abgestellt. Maßgebend ist jedoch, ob die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung besteht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefahrlichkeit 4; Lackner, StGB 21. Aufl. § 64 Rdn. 5; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 81; vor §§ 61 ff Rdn. 53).
Da in der Revisionsbegründung das Unterbleiben der Unterbringungsanordnung nicht gerügt worden ist, hindert die hiernach gebotene Teilaufhebung des Urteils nicht (BGHSt 37, 5). Von der Möglichkeit, die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff auszunehmen (BGHSt 38, 362), hat der Angeklagte keinen Gebrauch gemacht.
Der Strafausspruch wird von der zur Unterbringung getroffenen Entscheidung nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass im Fall einer Unterbringungsanordnung auf geringere Einzelfreiheitsstrafen oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.
| Detter | Jahnke | Bode | |||
| Niemöller | Otten |