Hehlerei – Strafzumessung: Tatbestandsmerkmale nicht als Strafschärfung zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 656/71
- Datum
- 02.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen nicht solche Umstände als Strafschärfungsgründe herangezogen werden, die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands bilden.
Die Kenntnis der Vortat und Verhandeln über den Kaufpreis, soweit sie zum gesetzlichen Tatbestand der Hehlerei gehören, dürfen nicht zusätzlich strafschärfend verwertet werden (§ 13 Abs. 3 StGB).
Für die Annahme gewohnheitsmäßigen Handelns als strafschärfender Umstand bedarf es einer nachvollziehbaren tatsächlichen Darlegung, wie einzelne Handlungen diese Eigenschaft begründen.
Ist der Strafausspruch durch unzulässige Strafschärfungsgründe beeinflusst, ist dieser aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe (und Kosten) zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 26. August 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 656/71
in der Strafsache gegen den Spediteur Erwin ████████████, geboren ████ in █████████████████, wegen Hehlerei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Willms, Bundesrichter als Vorsitzender, Dr. Müller, Bundesrichter, Baumgarten, Bundesrichter, Dr. Meyer, Bundesrichter, Dr. Schauenburg, Bundesrichter, als beisitzende Richter,
██, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 26. August 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet; zum Strafausspruch hat sie Erfolg.
Die Strafkammer legt dem Angeklagten als straferschwerend zur Last, dass er „fast wie ein gewohnheitsmäßiger Hehler gehandelt“ habe, weil er auf telefonischen Anruf des früheren Mitangeklagten █████ den für die Hehlerware geforderten Geldbetrag von 4.000,-- DM von seiner Bank beschafft habe und danach „in Kenntnis der Tatsache, dass es sich um gestohlene Ware handelte, in Verhandlungen über den Kaufpreis getreten“ sei (UA S. 9). Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand: Der im Urteil festgestellte Umstand, dass der Angeklagte in Kenntnis der Vortat über den Kaufpreis verhandelt hat, ist Merkmal des gesetzlichen Tatbestands der Hehlerei und darf deshalb nicht als Strafschärfungsgrund herangezogen werden (§ 13 Abs. 3 StGB); inwiefern andererseits die Abhebung des Geldes von seinem Bankkonto den bisher nicht vorbestraften Angeklagten in die Nähe eines gewohnheitsmäßigen Hehlers gerückt haben soll, ist unerfindlich.
| Baumgarten | Willms | Meyer | |||
| Müller | Schauenburg |