Revision wegen versuchten schweren Raubes: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verfahrens- und Fehlern bei Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 65/67
- Datum
- 15.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Beweisantrags mit der Begründung der Bedeutungslosigkeit muss darlegen, weshalb die Bestätigung der behaupteten Tatsache die richterliche Überzeugung nicht beeinflussen kann.
Die Aussage, ein Täter habe einen Gegenstand "für eigene Zwecke verwenden" wollen, begründet nicht ohne weiteres eine dauerhafte Zueignungsabsicht; auch eine vorübergehende Gebrauchnahme kann gemeint sein.
Bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe nach § 79 StGB ist eine frühere Gesamtstrafe aufzulösen; die neue Gesamtstrafe ist aus den früheren Einzelstrafen und der neu festgestellten Strafe zu bilden.
Bereits verbüßte Strafe ist kraft Gesetzes auf die neu zu bildende Gesamtstrafe anzurechnen; die Entscheidung über die Anrechnung obliegt der Strafvollstreckungsbehörde und gehört nicht in den Urteilsspruch.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 19. August 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 65/67
in der Strafsache gegen ██, geboren am ████████████, den Hilfsarbeiter Horst ████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen versuchten schweren Raubes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1967, an der teilgenommen haben
Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender, Kirchhof, Bundesrichter, Meyer, Bundesrichter, Pr. Müller, Bundesrichter, Baumgarten, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Dr. ████, Bundesanwalt bei der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 19. August 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes unter Einbeziehung einer Gesamtzuchthausstrafe zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, Gunhild ████, die Haushälterin des Verletzten, als Zeugin darüber zu hören, dass der Angeklagte bei der Bestellung eines Taxis ihr gegenüber nicht erklärt habe, er sei der Sohn des Lebensmittelgroßhändlers ███. Die Strafkammer hat den Beweisantrag zurückgewiesen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung nicht von Bedeutung sei. Mit Recht trägt die Revision vor, dass diese Begründung für die Ablehnung der Beweisaufnahme nicht ausreicht.
Der Beschluss, durch den ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit des Beweisthemas abgelehnt wird, muss erkennen lassen, weshalb – aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen – die Bestätigung der Beweistatsache die Entscheidung des Gerichts, insbesondere die richterliche Überzeugung vom Sachverhalt, nicht zu beeinflussen vermag (BGH NJW 1953, S. 35 Nr. 21; BGH GA 1957, 85). Der Beschluss der Strafkammer entspricht diesen Anforderungen nicht. Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen; denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer die unter Beweis gestellte Tatsache allein deshalb als bedeutungslos angesehen hat, weil diese kein gesetzliches Merkmal der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat berührte; damit ist möglicherweise außer Acht gelassen, dass diese Tatsache für die Glaubwürdigkeit des Verletzten von Bedeutung sein könnte.
2. Auch die Sachrüge dringt durch. Die Darlegung der Strafkammer, der Angeklagte habe den Wagen für eigene Zwecke verwenden, ihn sich also rechtswidrig zueignen wollen, reicht zum Nachweis der Zueignungsabsicht bei den hier gegebenen Umständen, die eine alsbaldige Aufdeckung der Tat für den Angeklagten sehr wahrscheinlich machen mussten, jedenfalls nicht aus. Eine Verwendung für eigene Zwecke kann auch beabsichtigt sein, wenn der Täter den Wagen nur gebrauchen und dann dem Eigentümer wieder überlassen will. Das beachtet die Strafkammer nicht. Dann würde aber nur ein versuchtes Vergehen nach § 248b StGB, begangen in Tateinheit mit Nötigung, in Betracht kommen.
3. Zutreffend beanstandet die Revision die Bildung der Gesamtstrafe. In die Gesamtstrafe, die nach § 79 StGB zu bilden war, durfte nicht die frühere Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 5. April 1966 einbezogen werden; vielmehr musste diese aufgelöst werden. Aus den früheren Einzelstrafen und der jetzt wegen versuchten Raubes erkannten Strafe hätte die neue Gesamtstrafe gebildet werden müssen (vgl. BGHSt 12, 99).
4. Die bereits in 5 KLs 56/66 verbüßte Strafe ist kraft Gesetzes auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen. Das zu entscheiden ist Aufgabe der Strafvollstreckungsbehörde. In den Urteilsspruch ist über die Anrechnung verbüßter Strafhaft nichts aufzunehmen (BGHSt 21, 185).
| Willms | Kirchhoff | Baumgarten | |||
| Meyer | Müller |