Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beseitigung des Strafmakels schließt Verwertung der Vorstrafe nicht aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 65/62
Datum
10.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht mit Kindern ein und rügte die Verwertung einer früheren Jugendverurteilung, die durch Beschluss als Strafmakel beseitigt worden war. Der BGH hielt die Rüge für unbegründet: Die Beseitigung des Strafmakels entspricht nicht der Tilgung der Strafe, der Registereintrag bleibt bestehen und die Vorstrafe durfte verlesen und bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Eine Beseitigung gewährt zwar Auskunftsrechte, schließt die Verwertbarkeit jedoch nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beseitigung des Strafmakels nach §§ 96 Abs. 3, 100, 101 JGG entspricht nicht der Tilgung der Strafe; der Eintrag im Strafregister bleibt bestehen und wird durch den Beschluss lediglich ergänzt.

2

Der Richter darf den Beschluss über die Beseitigung des Strafmakels widerrufen, wenn der Verurteilte vor Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens erneut verurteilt wird.

3

Die Beseitigung des Strafmakels gewährt dem Verurteilten Auskunftsrechte und die Möglichkeit, sich als unbestraft zu bezeichnen, diese Rechte sind jedoch insoweit beschränkt, als Gericht und Staatsanwalt aus besonderen Gründen Auskunft verlangen können.

4

Auch eine (gesetzliche) Tilgung einer Vorstrafe schließt nach ständiger Rechtsprechung nicht grundsätzlich deren Verwertung in späteren Urteilen aus; frühere Verurteilungen können verlesen und bei der Strafzumessung herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 10. Oktober 1962

Rubrum

Strafsache gegen ███ ████████ ████ ███████ █████, geboren █ ████████ ██ 1937, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Feyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 10. Oktober 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

Die Strafkammer stellt fest, daß das Jugendschöffengericht I in Wuppertal den Angeklagten am 5. Januar 1956 wegen Unzucht mit Kindern zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt hatte. Die auf die Dauer von drei Jahren festgelegte Bewährungszeit setzte das Jugendschöffengericht wegen der bevorstehenden Einziehung des Angeklagten zur Bundeswehr durch Beschluß vom 8. Februar 1957 auf ein Jahr einen Monat herab, erließ die erkannte Jugendstrafe und erklärte den Strafmakel als beseitigt. Das Urteil des Jugendschöffengerichts wurde in seinem wesentlichen Teil in der Hauptverhandlung verlesen, desgleichen der Beschluß vom Februar 1957. Die frühere Verurteilung berücksichtigt die Strafkammer strafschärfend.

Die Revision hält dies für unzulässig; denn der Sinn der Beseitigung des Strafmakels sei, daß der ihm zugrunde liegende Vorwurf nicht mehr erhoben werden dürfe. Die Strafkammer hätte daher nach Ansicht der Revision den Angeklagten als nicht vorbestraft behandeln müssen und das Urteil nicht verlesen dürfen. Die Rüge geht fehl.

Die Revision ist offenbar der Meinung, die Beseitigung des Strafmakels bewirke die Tilgung des Vermerks über die Verurteilung im Strafregister und schließe damit die Verwertung dieser Verurteilung in dem neuen Strafverfahren aus. Damit verkennt sie die Wirkung, die das Gesetz nach den §§ 96 Abs. 3, 100, 101 JGG der Strafmakelbeseitigung beimißt.

Der Beschluß, durch den der Strafmakel als beseitigt erklärt wird, ist im Strafregister einzutragen; der Richter hat ihn zu widerrufen, wenn der Verurteilte vor Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens erneut verurteilt wird. Daraus folgt schon, daß die Strafe in dem Register eingetragen bleibt und nur durch den Beschluß über die Beseitigung des Strafmakels ergänzt wird. Eine Tilgung tritt demnach nicht ein.

Der Verurteilte erhält zwar nach den §§ 100 Abs. 1 JGG, 4 Abs. 4 StraftilgG das Recht, wie im Falle einer Tilgung der Strafe jede Auskunft über die Tat und die Strafe zu verweigern, und darf sich, soweit nicht eine andere noch nicht getilgte Verurteilung entgegensteht, als unbestraft bezeichnen. Diese Befugnis wird aber insoweit eingeschränkt, als das Gericht und der Staatsanwalt aus besonderen Gründen anordnen können, daß der Verurteilte auch über die Strafe Auskunft zu geben hat, für die der Strafmakel beseitigt ist. Weiter ist zwar die Strafe in den amtlichen Registern getilgt, den Strafrichter und dem Staatsanwalt jedoch über die Verurteilung auf ausdrückliches Ersuchen für eine Strafverfolgung Auskunft zu erteilen. Da § 100 Abs. 1 JGG die Vorschrift des § 5 Abs. 1 StraftilgG nicht für anwendbar erklärt, behält die Strafe auch weiter ihre rückfallbegründende Wirkung. Hieraus ergibt sich, daß die Beseitigung des Strafmakels zwar eine Wirkung hat, die über die der beschränkten Auskunft (§ 95 JGG) hinausgeht, jedoch der Tilgung der Strafe nicht gleichkommt. Der Strafkammer war es daher nicht verwehrt, das frühere Urteil in dem neuen Strafverfahren gegen den Angeklagten heranzuziehen, es zu verlesen und die Verurteilung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Im übrigen hätte auch eine Tilgung der Vorstrafe die Strafkammer nicht verpflichtet, den Angeklagten insoweit als unbestraft zu behandeln; denn eine getilgte Strafe bleibt nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs der Verwertung in späteren Urteilen zugänglich (RGSt 60, 255, 258; 74, 177; BGHSt 6, 243, 245 und BGH MDR 1955, 501).

KirchhofDotterweichFeyer
BaldusHenning
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