Revision verworfen; Schuldspruch auf versuchten sexuellen Missbrauch berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 655/97
- Datum
- 25.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 349 StPO ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Erkennt das Revisionsgericht aus den Feststellungen des Urteils, dass in bestimmten Fällen lediglich ein Versuch vorliegt, kann es den Schuldspruch entsprechend berichtigen.
Die Berichtigung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen im Urteil vorhanden und die rechtliche Einordnung eindeutig ist.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Gera, 30. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 655/97 vom 25. Februar 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED]
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. April 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt, dass der Angeklagte in den Fällen II. 2 und 3 wegen versuchten und nicht wegen vollendeten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern verurteilt ist. Wegen der Strafzumessung und der Zuordnung der Einzelstrafen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 30. Dezember 1997 verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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