Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch auf versuchten sexuellen Missbrauch berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 655/97
Datum
25.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gera wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Er berichtigt jedoch den Schuldspruch in zwei Fällen dahin, dass nur ein Versuch vorliegt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; zur Strafzumessung wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 349 StPO ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Erkennt das Revisionsgericht aus den Feststellungen des Urteils, dass in bestimmten Fällen lediglich ein Versuch vorliegt, kann es den Schuldspruch entsprechend berichtigen.

3

Die Berichtigung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen im Urteil vorhanden und die rechtliche Einordnung eindeutig ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Gera, 30. April 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 655/97 vom 25. Februar 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED]

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. April 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt, dass der Angeklagte in den Fällen II. 2 und 3 wegen versuchten und nicht wegen vollendeten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern verurteilt ist. Wegen der Strafzumessung und der Zuordnung der Einzelstrafen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 30. Dezember 1997 verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

JahnkeDetterOtten
TheuneBode