Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen; PKH für Nebenklägerin

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 655/82
Datum
14.01.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Kassel wegen Vergewaltigung ein und beantragte Wiedereinsetzung zur weiteren Begründung. Der Senat erklärte den Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos, da die maßgebliche Rüge bereits fristgerecht in der Revisionsbegründung vorgebracht worden war. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; die Nebenklägerin erhielt Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nebenklägerin im Revisionsverfahren ist möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

2

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos, wenn das streitgegenständliche Rügevorbringen bereits fristgerecht durch den Verteidiger in der Revisionsbegründungsschrift erhoben wurde.

3

Weitere Ausführungen zur Sachbeschwerde können nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO vorgetragen und vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, wenn der Kern der Rüge rechtzeitig enthalten war.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 1. Februar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 655/82

in der Strafsache gegen

██ ███, den Arzt Dr. med. Safa Hamdi, ████ geboren am ██, zur Zeit in ██████████████████ (früher: Dr. ███ in ██████ (Irak)),

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 1983 beschlossen:

1. Der Nebenklägerin Irmtraud K. wird auf ihren Antrag für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und insoweit Rechtsanwältin ███ aus Kassel beigeordnet.

2. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur weiteren Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist gegenstandslos, weil die vom Angeklagten am 25. Juni 1982 zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobene Aufklärungsrüge bereits von seinem Verteidiger in der – fristgerecht eingegangenen – Revisionsbegründungsschrift vom 8. Juni 1982 (vgl. dort S. 43) angebracht wurde, weitere Ausführungen zur Sachbeschwerde aber auch noch nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO vorgetragen werden konnten. Der Senat hat insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 25. Juni 1982 bei der Entscheidung berücksichtigt. Im Übrigen wird auf BGHSt 1, 44 verwiesen.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. Februar 1982 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MeßMaierGollwitzer
MüllerTheune
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