Revision: Aufhebung wegen unbestimmter Feststellungen zu Betäubungsmittelmengen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 655/81
- Datum
- 20.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bestimmung des Schuldumfangs bei Betäubungsmittelstraftaten sind konkrete Feststellungen über die erworbenen Mengen sowie über die hiervon zum Genuss überlassenen und verkauften Anteile erforderlich; pauschale oder unbestimmte Angaben genügen nicht.
Fehlen solche Feststellungen, bleibt der Umfang der Schuld unbestimmt und sind die hiervon betroffenen Verurteilungen aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Soweit Mindestangaben zur Menge den Schuldumfang hinreichend bestimmen können, sind solche Mindestfeststellungen ausreichend.
Bei mehreren tatbestandlichen Verhaltensweisen ist das Gericht verpflichtet zu prüfen und gegebenenfalls klarzustellen, ob diese Handlungen in Tateinheit zueinander stehen, und den Schuldspruch entsprechend zu formulieren.
Eine Revision ist insoweit begründet, als erhebliche Feststellungsmängel die Strafzumessung oder die Einziehungsentscheidung beeinflussen; in diesem Umfang ist an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 655/81 1 S-MVY in der Strafsache gegen Jürgen P. aus G., geboren am [REDACTED] 1953 in G., wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom [REDACTED] 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit er wegen „fortgesetzten Erwerbs und Überlassens von Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ verurteilt worden ist, 2. in den Aussprachen über die Gesamtstrafe und die Einziehung.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des früheren und des erneuten Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
G r ü n d e
Die Revision des Angeklagten hat weitgehend Erfolg. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für seine Sachrüge, soweit sie sich gegen die wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verhängte Einzelstrafe richtet. Im Übrigen muss das Urteil aber aufgehoben werden. Es enthält, abgesehen von den Haschischgeschäften in der Woche vom 17. bis 24. Oktober 1979, keine konkreten Angaben über die in der Zeit zuvor erworbenen Betäubungsmittelmengen und über die hiervon anderen Personen zum Genuss überlassenen sowie die verkauften Teile. Auf solche Feststellungen – sei es auch nur in der Form von Mindestangaben (vgl. dazu das frühere landgerichtliche Urteil vom 20. Juni 1980) – kann nicht verzichtet werden, da sonst der Schuldumfang unbestimmt bleibt.
Bei der zukünftigen Entscheidung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob nicht eine Fassung für den Schuldspruch gewählt werden kann, die klarer zum Ausdruck bringt, dass alle drei Taten (Erwerb, Überlassen zum Genuss und Handeltreiben) in Tateinheit zueinander stehen.
| Miller | Meyer | Schockel | |||
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