Revision wegen unterlassener Putativnotwehrprüfung bei Totschlag: Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 655/76
- Datum
- 24.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verneint das Gericht eine tatsächliche Notwehrlage, kann es nicht unterlassen, bei entsprechenden Anhaltspunkten die Frage einer Putativnotwehr (irrtümliche Annahme einer Notwehrlage) zu prüfen.
Bei der Prüfung der Putativnotwehr sind die Wahrnehmungen und die konkreten Umstände des Angeklagten, insbesondere seine körperliche Unterlegenheit, zu berücksichtigen.
Ein zuvor vom Opfer in einer Situation ohne gegenwärtige Notwehrgefahr unvermittelt zugefügter Verletzung ist nicht durch Notwehr gedeckt.
Bleibt nach neuer Beweisaufnahme die Putativnotwehr ausgeschlossen, können vorangegangene Tätlichkeiten des Opfers und die Unterlegenheit des Täters strafmildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Marburg/Lahn, 24. August 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 655/76 in der Strafsache gegen den Rentner Georg H. aus █████ ██, geboren am █████ 1920 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Marburg/Lahn vom 24. August 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Vom Landgericht ist zwar rechtsfehlerfrei eine Notwehrlage des Angeklagten verneint worden. Jedoch hat es nicht die Frage erörtert, ob er irrig das Bestehen einer derartigen Situation angenommen hat. Zu einer solchen Prüfung bestand hier aber Veranlassung. Denn der Angeklagte hatte sich unter anderem dahin eingelassen, er habe befürchtet, ██ ██ (der später Getötete) werde ihn zum zweiten Male um- und möglicherweise die Stufen zur Haustür hinunterwerfen, er habe dann, um das zu verhindern, auf ihn eingestochen (Bl. 10 UA). Auf eine Auseinandersetzung mit dieser Einlassung im Urteil durfte nicht verzichtet werden, zumal offengeblieben ist, ob █████ bei dieser Tätlichkeit möglicherweise über dem Angeklagten gelegen oder gekniet hat (Bl. 20 UA). Hinzukommt, dass er den Angeklagten vorher zu einer Zeit, als ihm von diesem kein Angriff drohte, mit dem Messer unvermittelt in die linke Hand geschnitten und dabei die Strecksehne des Mittelfingers durchtrennt hat (Bl. 6 UA). Dieses Vorgehen █████████████████████ hat das Schwurgericht zu Unrecht als noch durch Notwehr gedeckt angesehen. Weiter war das Landgericht zur Erörterung der Putativnotwehrfrage wegen der Unterlegenheit des Angeklagten gegenüber █████████████████████ (lichtere Körpergröße und vor allem Beinamputierter) gedrängt. Sollte auf Grund des Ergebnisses der neuen Beweisaufnahme eine Putativnotwehr für das ganze Tatgeschehen auszuschließen sein, so könnten die vorstehend bezeichneten Umstände jedenfalls für die Bestimmung der Strafhöhe Gewicht haben.
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