Revision gegen Verurteilung wegen Raubes verworfen – Beweiswürdigung und unerreichbare Mittäter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 655/74
- Datum
- 29.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nur geringfügige oder sprachlich unterschiedliche Angabe eines Zeugen begründet nicht zwingend einen Widerspruch, der die Verurteilung erschüttert.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, Mittäter zu vernehmen, wenn deren bisherige Aussagen keinen Anlass bieten, dass sie zugunsten des Beschuldigten aussagen würden.
Werden der Aufenthalt oder andere Umstände so wenig ermittelt, dass die Vernehmung nicht möglich ist, gelten diese Personen als unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO.
Eine Sachrüge in der Revision führt nicht zu einem Rechtsfehler, wenn die Überprüfung der Beweiswürdigung keine entscheidenden Mängel aufzeigt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 31. Juli 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maurer Hasan ████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1953 in [REDACTED] (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 31. Juli 1974 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes und wegen eines Vergehens nach dem Ausländergesetz (§§ 249, 47 StGB, §§ 2, 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, § 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Dem Tatrichter drängte sich nicht eine weitere Aufklärung durch Vernehmung der beiden Mittäter RČ und ████ auf. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf die eidliche Aussage des Zeugen ███. Nach den Urteilsfeststellungen waren mindestens drei Täter beim Raub beteiligt (UA Bl. 3). Während ██████ bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 10. März 1974 unmittelbar im Anschluss an die Tat von vier Tätern gesprochen hat (Bl. 3 UA), sind nach seiner Bekundung in der Hauptverhandlung „mehrere Leute“ beteiligt gewesen (Bl. 124 d. A.). Darin liegt nicht, wie die Revision meint, ein Widerspruch, der durch Vernehmung von RČ und HČ hätte aufgeklärt werden müssen. Dass sich ███ in anderer Weise widersprochen hat, vermag der Senat weder den Akten noch dem Urteil zu entnehmen. Im Übrigen hatte ██ bei seiner polizeilichen Vernehmung am 8. April 1974 den Beschwerdeführer belastet (Bl. 29, 30 d. A.) und RČ hatte jede Tatbeteiligung und Kenntnis der Tat bestritten (Bl. 5 bis 7 d. A.). Ihre bisherigen Aussagen boten keinen Anhalt dafür, dass sie, die außerdem die Auskunft wegen ihrer Beteiligung an der Tat gemäß § 55 StPO hätten verweigern können, irgendetwas zugunsten des Beschwerdeführers im Sinne der Revisionsausführungen bekunden würden. Schließlich konnten sie schon deswegen nicht vernommen werden, weil ihr Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte und sie daher unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO waren.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Müller |