Revision verworfen: Minderschwerer Fall bei Fremdabtreibung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 65/52
- Datum
- 14.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, erfolgt aus der Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände und schließt die Persönlichkeit des Täters sowie vor- und nachgelagerte Umstände ein, soweit sie Rückschlüsse auf den Schuldgrad zulassen.
Umstände, die der Tat selbst nicht innewohnen und keinen sachlichen Zusammenhang mit ihr haben, bleiben bei der Beurteilung des minderschweren Falls außer Betracht.
Die Annahme eines minderschweren Falls setzt nicht voraus, dass der Täter sich in einer inneren Konfliktslage befunden hat; eine Konfliktslage ist nicht gesetzlich vorausgesetzt.
Bei der Revision, die lediglich den Strafauspruch rügt, ist das Rechtsmittel nur begründet, wenn ein Rechtsfehler in der Strafzumessung vorliegt; eine pflichtgemäße Bewertung mildernder Umstände durch das Tatgericht ist zu respektieren.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 6. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Karoline ██████ geb. ██ ████ in [REDACTED], dort geboren am ███████ 1919, wegen Fremdabtreibung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 6. September 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen eines Verbrechens der Fremdabtreibung unter Annahme eines minderschweren Falles zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts, da kein minderschwerer Fall vorliege. Sie greift demnach nur den Strafaussprach an. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Mit Recht wendet sich die Revision zwar gegen die Auffassung des Landgerichts, „minderschwere Fälle deckten sich sachlich mit den mildernden Umständen“; beizutreten ist jedoch der Ansicht, ein minderschwerer Fall liege nur vor, wenn der Täter sich in einer Konfliktslage befindet. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1953 (2 StR 538/52, zum Abdruck bestimmt) ausgesprochen, dass nur aus der Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände beurteilt werden könne, ob ein minderschwerer Fall vorliege, und dass hierbei die Persönlichkeit des Täters und die Umstände, die vor oder nach der Tat liegen, zu verwerten seien, soweit sie Schlüsse auf den Grad der Schuld zuließen. Umstände dagegen, die der Tat selbst nicht innewohnten und keinen Zusammenhang mit ihr hätten, müssten ausscheiden. Die Ansicht, nur das Bestehen einer Konfliktslage rechtfertige die Annahme eines minderschweren Falles, findet demnach im Gesetz keine Stütze.
Die Strafkammer hat einen minderschweren Fall bejaht, da die Angeklagte aus der besonderen Lage heraus, in der sie sich befand, in einer Augenblicksregung, aus Gutmütigkeit und, wenn auch falschem, Willen zur Hilfeleistung sich zur Tat verleiten ließ, keinen Vorteil aus ihr ziehen wollte und gezogen hat. Sie hat damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die der Angeklagten vorzuwerfende Schuld dahin bewertet, dass sie die Würdigung des Falles als minderschwer zulasse. Dass sie die Tat derart wertet, obwohl die Angeklagte sich ohne großes Bedenken und ohne Vorsorge gegen eine Infektion bestimmen ließ, lag in ihrem Ermessen. Ein Rechtsfehler liegt darin nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Arndt | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |