Revision verworfen: Unrichtige Hebeliste als Tatbestand der Amtsunterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 65/51
- Datum
- 19.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Würdigung dienstlicher Aufzeichnungen ist der einzelne Eintrag im Zusammenhang mit ergänzenden Kassenvermerken zu betrachten; erst ihr Zusammenwirken offenbart Zweck und Kontrollfunktion des Registers.
Ein unrichtiger Eintrag in einem Register, das der Erfassung und Kontrolle kommunaler Einnahmen dient, erfüllt den Tatbestand der Amtsunterschlagung, wenn er die Behörde daran hindert, die tatsächlichen Forderungen und Zahlungseingänge zu erkennen.
Fortlaufende und zielgerichtete Unrichtigkeiten in der Buchführung können die Voraussetzungen für die Annahme erschwerender Umstände nach § 351 StGB begründen, wenn sie der Verdeckung von Unterschlagungen dienen.
Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; liegt kein Rechtsirrtum in Schuld- oder Strafausspruch vor, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 15. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Verwaltungsangestellte Irika Irma Else M. ███████, geb. ████████, geboren am ████████ 1908 in ███, Kreis ██████████████, wohnhaft in ██ ████████, wegen schwerer Amtsunterschlagung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 15. Mai 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte eignete sich in der Zeit von Anfang 1949 bis Anfang Januar 1951 als Verwaltungsangestellte bei dem Städtischen Krankenhaus in ███████████ von den Geldern, die sie einnahm, fortlaufend Beträge in der Gesamthöhe von über 4000 DM an und verwendete sie für sich. Zur Verdeckung ihrer Unterschlagungen machte sie u. a. in der von ihr zu führenden Hebeliste in 4 Fällen unrichtige Einträge.
Das Landgericht in Lübeck hat die Angeklagte mit Urteil vom 15. Mai 1951 unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer Amtsunterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts, da das Urteil zu Unrecht die Erschwerungsgründe des § 351 StGB angenommen habe. Die Revision ist unbegründet.
Die Hebeliste war von der Angeklagten auf dienstliche Anweisung der Stadtverwaltung zu führen. Sie enthielt neben der laufenden Nummer für jede Eintragung den Namen und die Anschrift des Zahlungspflichtigen, den geschuldeten Gesamtrechnungsbetrag und weitere Spalten für die einzelnen Zahlungen, die der Zahlungspflichtige auf den Rechnungsbetrag leistete. Die Angeklagte hatte in die Liste nur die Zahlungspflichtigen und die zu zahlenden Rechnungsbeträge einzutragen. Die bezahlten und von ihr eingenommenen Gelder hatte sie an die Stadtkasse abzuführen, die dann die Zahlungen ihrerseits in der Hebeliste vermerkte.
Der von der Angeklagten vorzunehmende Eintrag kann nicht, wie die Revision vorbringt, für sich allein betrachtet werden; er steht im engsten Zusammenhang mit dem Eintrag der Stadtkasse. Beide zusammen lassen erst die Bedeutung und die Zweckbestimmung der Hebeliste erkennen. Der Eintrag der Angeklagten zeigte, welche Forderungen die Stadt auf Grund ihrer Leistungen stellte und welche Einnahmen sie zu erwarten hatte. Der Eintrag der Amtskasse ließ die Zahlungen der Schuldner ersehen. Bei ordnungsgemäßer richtiger Führung ermöglichten beide Einträge zusammen der Stadtverwaltung die Feststellung, auf welche Zahlungen sie insgesamt rechnen konnte, wieviel hiervon schon in die Amtskasse geflossen war und wieviel noch ausstand. Die Hebeliste hatte demnach die Zweckbestimmung, der Eintragung und Kontrolle der Einnahmen zu dienen, um der Stadtbehörde die Übersicht darüber zu geben (RGSt 74, 173). Die Angeklagte hat dadurch, dass sie niedrigere Beträge, als die Patienten schuldeten, eintrug, die Hebeliste unrichtig geführt. Der unrichtige Eintrag machte es unmöglich, dass die Behörde die wirklich geschuldeten Summen und damit die Einnahmen erkennen und kontrollieren konnte. Das Landgericht hat daher zu Recht die Voraussetzungen des § 351 StGB als gegeben erachtet.
Das Urteil lässt auch sonst im Schuld- wie im Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen.
| Dr. Dotterweich | Henneka | Dr. Sauer | |||
| Dr. Moericke | Werner |