Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben wegen unterbliebener Prüfung des § 27b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 65/51
Datum
16.01.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls verurteilt; die Revision rügte u.a. Anwendbarkeit des § 248a StGB. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, da die Feststellungen den Tatbestand des § 242 StGB tragen und § 248a nicht einschlägig ist. Hingegen hob der BGH den Strafausspruch auf, weil das Urteil keine Prüfung des § 27b StGB enthält, und verwies zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 242 StGB ist erfüllt, wenn eine fremde bewegliche Sache weggenommen wird und die Täterin/der Täter die Sache zur eigenen Verwertung entzieht.

2

§ 248a StGB findet nur Anwendung bei geringwertigen Sachen; übersteigt der Wert die maßgebliche Geringwertigkeitsgrenze (z. B. den monatlichen Unterstützungsatz) oder war mit hochwertigem Inhalt zu rechnen, ist § 248a ausgeschlossen.

3

Angriffe der Revision, die sich ausschließlich gegen die tatrichterlichen Feststellungen richten, sind unbeachtlich und können von der Revisionsinstanz nicht zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt werden.

4

Verkennt das Urteil die Vorschrift des § 27b StGB bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten (ohne erkennbare Prüfung, ob eine Geldstrafe den Strafzweck erfüllt), kann der Strafausspruch wegen Rechtsirrtums aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 3. Januar 1951

Rubrum

in der Strafsache gegen den Elektromechaniker Karl Otto F.█████, geboren 1896 in ████████, daselbst, – 2 Cs – wegen Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird insoweit verworfen, als das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. Januar 1951 im Schuldspruch aufrechterhalten bleibt.

Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. Januar 1951 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte im August 1950 nachts von dem Grundstück eines Bauunternehmers mit dem früheren Mitangeklagten S.[REDACTED] einen Sack Schrott holte und zu sich in den Keller schaffte. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt auch noch als Überzeugung des Vorderrichters, dass der Angeklagte den Schrott für sich verwerten wollte. Damit ist der Tatbestand des § 242 StGB ausreichend dargetan.

Mit der Revision macht der Angeklagte geltend, dass § 248a StGB vorliege. Das ist jedoch nicht der Fall; denn die Strafkammer stellt sowohl fest, dass der Wert des Schrotts erheblich über dem monatlichen Unterstützungssatz des Angeklagten lag, als auch, dass er mit hochwertigem Metall als Inhalt des Sackes bei der Wegnahme rechnete. Damit ist die Anwendbarkeit des § 248a StGB einwandfrei verneint (RG JW 1937, 2510). Was der Angeklagte hiergegen vorbringt, richtet sich nur gegen die tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters und ist deshalb für die Revisionsinstanz unbeachtlich.

Die auf die allgemein erhobene Sachrüge hin vorgenommene weitere Rechtsprüfung des angefochtenen Urteils ergibt jedoch, dass der Strafausspruch möglicherweise von einem Rechtsirrtum beeinflusst ist. Die Strafkammer hat nach Abwägung der einzelnen Strafzumessungstatsachen eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten für angemessen gehalten und auch nur sie erkannt. Gemäß § 27b StGB ist aber an Stelle einer verwirkten Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten auf eine Geldstrafe zu erkennen, wenn diese den Strafzweck erreicht. Dass die Strafkammer dies geprüft hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, weil es zu § 27b StGB keine Stellung nimmt. Auf diesem Mangel kann der Strafausspruch beruhen (RGSt 60, 115). Insoweit muss deshalb die Revision Erfolg haben.

Dr. DotterweichDr. KirchnerWerner
HennekaDr. Sauer