Treffer
BGH Urteil

Beweisantrag: Richter als Zeuge zur Prozessverschleppung (§ 244 Abs. 6 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 6/55
Datum
24.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen übler Nachrede verurteilt, nachdem er dem Justizministerium eine politische Weisung zur Verfahrensverzögerung vorgeworfen hatte. Mit der Revision rügte er u.a. die Ablehnung mehrerer Beweisanträge, darunter die Benennung von Berufsrichtern als Zeugen trotz deren dienstlicher Erklärung fehlender Kenntnis. Der BGH hält die Ablehnung nach § 244 Abs. 6 StPO für zulässig, wenn daraus auf die Absicht geschlossen werden darf, das Gericht an der Amtsausübung zu hindern; der benannte Richter darf am Ablehnungsbeschluss mitwirken. Die Revision wurde im Übrigen teils als unzulässig, teils als unbegründet verworfen; § 193 StGB greife wegen leichtfertiger Behauptung nicht ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 6 StPO zurückgewiesen werden, wenn das Gericht aufgrund konkreter Umstände die Überzeugung gewinnt, dass die Benennung eines Richters als Zeugen allein der Behinderung der Amtsausübung dient.

2

Hält ein Antragsteller einen auf die Vernehmung eines Richters gerichteten Beweisantrag aufrecht, obwohl der Richter dienstlich erklärt hat, zur Beweistatsache nichts bekunden zu können, kann dies die Schlussfolgerung tragen, dass die Benennung missbräuchlich erfolgt.

3

Der als Zeuge benannte Richter ist nicht schon deshalb von der Mitwirkung an dem Beschluss über die Ablehnung des Beweisantrags ausgeschlossen, wenn die Ablehnung auf den missbräuchlichen Zweck der Benennung gestützt wird.

4

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie die angegriffene Entscheidung und ihre Begründung nicht so vollständig mitteilt, dass dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

5

Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB setzt eine pflichtgemäße Interessenabwägung voraus und scheidet aus, wenn die ehrverletzende Tatsachenbehauptung leichtfertig erhoben wird.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 8. Februar 1954

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

StPO § 244 Abs. 6.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stadtamtmann a.D. Anton S████ aus █████, dort geboren am ███ 1897, wegen übler Nachrede

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Ke[REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter W[REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Benennt ein Prozessbeteiligter einen Richter als Zeugen und hält er seinen Beweisantrag aufrecht, obwohl der Richter dienstlich erklärt, dass er zu der Beweistatsache nichts bekunden könne, darf das Gericht hieraus folgern, dass der Antragsteller den Richter nur als Zeugen benannt hat, um ihn an der Ausübung seines Amtes zu hindern, und den Antrag aus diesem Grunde zurückweisen. Der als Zeuge benannte Richter darf bei diesem Beschluss mitwirken.

2 StR 6/55

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 1955

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 8. Februar 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

In einem Wiederaufnahmeverfahren des Angeklagten beantragte der Vertreter der Anklage, Erster Staatsanwalt ████████, im Termin vom 27. Oktober 1952, nach der Vernehmung des französischen Zeugen ████████ seine Vernehmungsbeamten M[REDACTED] und B[REDACTED] zu hören.

Die Strafkammer gab dem Antrag statt und setzte neuen Verhandlungstermin auf den 10. November 1952 an. Nach der Sitzung erklärte der Angeklagte dem Ersten Staatsanwalt ████████, dieser habe den Beweisantrag auf eine Weisung seines Ministeriums hin nur zu dem Zwecke gestellt, um eine Erledigung des Wiederaufnahmeverfahrens vor den Kommunalwahlen vom 9. November 1952 unter allen Umständen zu verhindern.

Die Strafkammer findet in dieser Behauptung des Angeklagten den Vorwurf, das Justizministerium habe aus politischen Opportunitätsgründen eine Erledigung des Wiederaufnahmeverfahrens vor den Wahlen vom 9. November 1952 verhindern wollen. Sie hält es für erwiesen, dass das Justizministerium eine solche Anweisung nicht gegeben, der Angeklagte dies jedoch geglaubt hat. Deshalb hat sie ihn nicht wegen Verleumdung, sondern wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 75 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Verfahrensrügen

I.

1. Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer den Antrag des Verteidigers (Schriftsatz vom 30. Januar 1954 zu II, vorgetragen in der Verhandlung vom 1. Februar 1954 Bl. 142), ihn darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte ihm vor seinem Gespräch mit dem Ersten Staatsanwalt geklagt habe, das Wiederaufnahmeverfahren komme in diesem Jahre nicht mehr zu Ende, die Anträge des Staatsanwalts seien nichts als Verschleppung, als unzulässig abgelehnt habe. Das trifft nicht zu. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil die Beweistatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, und dies näher begründet. Die Revision führt den Inhalt dieses Beschlusses nicht an. Sie legt auch nicht dar, warum er fehlerhaft sein soll. Die Rüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig, BGHSt 3, 213. Im Übrigen geht die Strafkammer davon aus, der Angeklagte sei der Meinung gewesen, das Justizministerium habe das Wiederaufnahmeverfahren verzögern wollen, und zwar sowohl vor dem 27. Oktober 1952 als auch nachher. Sie hat also das, was der Angeklagte mit seinem Antrag beweisen wollte, als wahr behandelt. Dem steht nicht die Annahme der Strafkammer entgegen, dass er gegenüber dem Ersten Staatsanwalt nur den besonderen Vorwurf erhoben hat, das Justizministerium habe diesen angewiesen, durch einen Beweisantrag die Erledigung des Verfahrens vor den Wahlen zu verhindern. Deshalb kann den Angeklagten die Ablehnung seines Antrags nicht beschweren.

2. Die Revision hält es für einen Verstoß gegen die §§ 261, 338 Nr. 7 StPO, dass das Urteil sich nicht mit allen in der Hauptverhandlung verlesenen Briefen des Angeklagten oder erstatteten Zeugenaussagen auseinandersetzt. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Strafkammer sie bei der Urteilsfindung nicht nach § 261 StPO berücksichtigt hat, BGH NJW 1951, 533. Da das Urteil die „für erwiesen erachteten Tatsachen“ anführt und § 267 Abs. 1 StPO mehr nicht verlangt, kann es auch nicht an den Entscheidungsgründen fehlen. Im Übrigen ist der Inhalt der Briefe, soweit die Revision ihn mitteilt, geeignet, die Auslegung der Erklärung des Angeklagten gegenüber dem Ersten Staatsanwalt durch die Strafkammer zu stützen (Schreiben vom 28. Oktober 1952).

3. Die Revision rügt, dass die Strafkammer ihren Vorsitzenden LGD ████████ nicht dem Antrag des Verteidigers gemäß darüber vernommen hat, dass Ministerialrat Dr. W[REDACTED] entgegen seiner Aussage versucht habe, auf das Gericht Einfluss zu gewinnen. Sie behauptet, die Strafkammer habe diesen Antrag ohne Angabe von Gründen als Verschleppung bezeichnet. Sie meint, an einer Verschleppung fehle es, „weil sich der Antrag erst aus der Vernehmung des Zeugen Dr. ██ ergab“. Der Angriff geht fehl.

Nach der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger die drei Berufsrichter der Strafkammer, u.a. den LGD K[REDACTED], als Zeugen für seine Behauptung benannt (Bl. 119 d.A.). Sie gaben die dienstliche Erklärung ab, dass ihnen über die Beweistatsache nichts bekannt sei (Bl. 143–145 d.A.). Auch nach Mitteilung dieser Erklärungen hielt er seinen Beweisantrag aufrecht. Daraufhin lehnte die Strafkammer den Antrag ab, „da das Gericht angesichts der von den erwähnten Berufsrichtern abgegebenen dienstlichen Erklärungen die Überzeugung gewonnen hat, dass der Beweisantrag nur in der Absicht gestellt worden ist, das Gericht an der Ausübung seines Amtes zu hindern bezw. den vorliegenden Strafprozess zu verschleppen“ (Bl. 141 d.A.).

Der erste Grund, den die Strafkammer anführt, trägt die Entscheidung. Schon in den Motiven (S. 137) heißt es: „Findet das Gericht genügenden Grund zu der Annahme, dass die Benennung eines Richters als Zeugen nur in der Absicht geschieht, den letzteren an der Ausübung seines Amtes zu hindern, so wird es sich bei der Versicherung des Richters, dass er keine eigene Wissenschaft von der fraglichen Tatsache habe, begnügen und die Vernehmung ablehnen können.“ Dem ist das Reichsgericht gefolgt. Es hat es auch für zulässig erklärt, dass der als Zeuge benannte Richter bei dem Beschluss darüber mitwirkt, ob dem Antrag stattzugeben sei, RGSt 42, 2, 4. Der Senat schließt sich dieser Ansicht an, jedenfalls für den Fall, dass, wie hier, der Beweisantrag trotz Kenntnis der Erklärung des Richters aufrechterhalten wird; denn andernfalls hätte es jeder Angeklagte in der Hand, jedes Gericht ohne sachlichen Grund an der Ausübung seines Amtes zu hindern und eine geordnete Rechtspflege unmöglich zu machen. Das Verfahren der Strafkammer ist deshalb nicht zu beanstanden.

Ob die weitere Annahme der Strafkammer gerechtfertigt ist, der Antrag sei zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden, bedarf bei dieser Sachlage keiner Stellungnahme.

4. Die Revision beanstandet es, dass das Urteil bei der Schilderung des Verlaufs des Wiederaufnahmeverfahrens Urteile und Beschlüsse erwähnt, ohne dass sie verlesen worden seien. Darin liegt noch kein Verfahrensmangel. Der Vorsitzende kann den Inhalt eines Schriftstücks auch in anderer Weise als durch Verlesung feststellen und bekannt geben, BGHSt 1, 94, 96. Eine einfache Mitteilung der Vorgeschichte durch den Vorsitzenden, die der Protokollierung nicht bedurfte, war hier umso unbedenklicher, als der Inhalt der Schriftstücke dem Angeklagten und seinem Verteidiger bekannt war. Wenn es ihnen etwa auf den Wortlaut einer Urkunde ankam, wäre es ihnen unbenommen gewesen, ihre Verlesung zu beantragen. Dass die Aufklärungspflicht hierzu gedrängt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe auf einzelne Vorgänge der Akten nicht eingehen können, weil sein Antrag auf deren Beiziehung abgelehnt worden sei, ist zu unbestimmt, als dass dem Senat eine Nachprüfung möglich wäre.

5. Die Revision rügt, dass das Urteil nicht anführt, warum die Strafkammer die Beweisanträge des Angeklagten abgelehnt habe. Das schreibt die Verfahrensordnung jedoch nicht vor.

6. Die Revision wendet sich gegen die Ablehnung zahlreicher Beweisanträge. Was sie hierzu vorbringt, entspricht jedoch nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 3, 213). In einigen Fällen führt sie nur das Datum des Schriftsatzes an, in dem sich ein Beweisantrag befinden soll. Bisweilen gibt sie die Beweistatsachen an, jedoch niemals die Entscheidung des Gerichts mit ihrer Begründung sowie die Tatsache, die deren Fehlerhaftigkeit begründen soll. Deshalb sind diese Rügen unzulässig. Gerade in einem Verfahren, in dem der Verteidiger so zahlreiche und umfangreiche Beweisanträge gestellt hat wie im gegenwärtigen, ist es unerlässlich, dass die Revision den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO peinlichst genügt. Denn sonst ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, auch nur zu erkennen, welche verfahrensrechtlichen Fehler die Revision eigentlich beanstandet. Es darf jedoch nur einen Mangel berücksichtigen, der zweifelsfrei behauptet und erwiesen ist.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Die Revision bekämpft in sachlicher Hinsicht die wiedergegebene Feststellung der Strafkammer über den Inhalt des Vorwurfs, den der Angeklagte gegen das Justizministerium erhoben hat. Sie meint im Gegensatz dazu, er habe behauptet, das Justizministerium sei ganz allgemein bestrebt gewesen, das Verfahren zu verzögern; dies zu beweisen, sei das Ziel der Beweisanträge gewesen. Die Revision erkennt damit selbst an, dass die Beweisanträge für die Entscheidung ohne Bedeutung waren, wenn die Auslegung der Strafkammer und nicht die der Revision richtig ist. Das trifft auch durchaus zu. Denn der Angeklagte wollte mit seinen Antragen die Richtigkeit einer Behauptung nachweisen, die er nach der Annahme der Strafkammer gegenüber dem Ersten Staatsanwalt nicht aufgestellt hat.

7. Schließlich rügt die Revision, dass die Strafkammer Fragen an die Zeugen B[REDACTED] und U[REDACTED] nicht zugelassen habe. Sie gibt jedoch nicht an, aus welchem Grunde die Entscheidung des Gerichts fehlerhaft sein soll. Die Rüge ist deshalb unzulässig.

Sachbeschwerde

II.

1. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe dem Justizministerium vorgeworfen, aus „politischen Opportunitätsgründen“ den Ersten Staatsanwalt ██████ angewiesen zu haben, durch einen Beweisantrag unter allen Umständen zu verhindern, dass das Wiederaufnahmeverfahren vor den Kommunalwahlen erledigt werde. Sie folgert aus dem „völlig klaren und eindeutigen Wortlaut der Äußerung“ des Angeklagten, er habe diesen Vorwurf „bewusst“ erheben wollen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Da der Vorwurf zweifellos eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB bedeutet und ungerechtfertigt ist, der Angeklagte ihn aber nicht wider besseres Wissen erhoben hat, ist der Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt.

2. Die Strafkammer hat dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB versagt, weil er den Vorwurf gegen das Justizministerium leichtfertig erhoben habe.

Sie leitet ihre Ausführungen zu § 193 StGB mit der Bemerkung ein, „dass an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 193 strenge Anforderungen gestellt werden müssen“; das sei auch besonders deshalb notwendig, weil sich die Angriffe gegen Beamte und Behörden in ungewöhnlicher Form häufen.

Die Revision hält diese Ansicht für falsch. Sie meint, die häufigen Angriffe gegen Beamte und Behörden könnten nur für das Strafmaß von Bedeutung sein.

§ 193 StGB ist „ein Anwendungsfall des der Lösung von Interessenkollisionen dienenden Grundsatzes der Güter- und Pflichtenabwägung“. Die Anwendung dieses Rechtfertigungsgrundes setzt stets „eine besonders strenge pflichtgemäße Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen voraus“ (RGSt 65, 422, 427). Dass die Strafkammer strengere Anforderungen als die üblichen gestellt habe, weil die Angriffe gegen Beamte sich häufen, ist nicht ersichtlich. Das Urteil bringt vielmehr nur zum Ausdruck, dass die Strafkammer von dem allgemeinen Grundsatz nicht abweichen wollte. Sie verneint die Anwendbarkeit des § 193 StGB auch nicht, weil sie das Interesse des Angeklagten an der Erledigung seines Wiederaufnahmeverfahrens vor den Wahlen vom 9. November 1952 für geringer hielt als das Interesse des Justizministeriums am Schutze seiner Ehre. Sie schließt den § 193 StGB vielmehr nur deshalb aus, weil der Angeklagte seinen Vorwurf leichtfertig erhoben habe. Bei der Prüfung dieser Frage geht die Strafkammer zutreffend davon aus, dass „vor allem die Umstände des besonderen Falles zu berücksichtigen“ seien. Sie legt sie im Einzelnen dar. Sie kommt dann zu dem Ergebnis, dass sich der Angeklagte „bei seiner zweifellos vorhandenen Intelligenz und geistigen Gewandtheit“, „bei der gebotenen inneren Sammlung und bei auch nur einigermaßen genauer Überlegung selbst hätte sagen müssen, dass für seine Behauptung gegenüber dem Ersten Staatsanwalt keine Grundlage vorhanden war“. Bei dieser Sachlage ist die im Wesentlichen tatsächliche Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe seinen Vorwurf leichtfertig erhoben, nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters, die weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze verletzt und daher das Revisionsgericht bindet. Die Strafkammer hat deshalb ohne Rechtsfehler dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB versagt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Vorwurf, den der Angeklagte gegen das Justizministerium erhob, überhaupt das gebotene und notwendige Mittel war, mit dem er den von ihm erstrebten Zweck hätte erreichen können.

Die Revision ist deshalb zu verwerfen.

Dr. DotterweichDr. Schalscha
Dr. ArndtMenges