Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 654/84
Datum
16.01.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln ein; das Rechtsmittel wurde vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für nicht zu beanstanden. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler enthält, die eine anderslautende Entscheidung rechtfertigen würden.

2

Die fehlende Vertretung des Generalbundesanwalts berührt nicht die materiell-rechtliche Prüfung der Begründetheit einer von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision.

3

Wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

4

Der Bundesgerichtshof bestätigt ein Urteil im Ergebnis, wenn nach Prüfung keine durchgreifenden Fehler in der rechtlichen Beurteilung festgestellt werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 654/84 in der Strafsache gegen ██ Romeo Paa-Ekow, geboren am 1953 in [REDACTED] (Ghana), wegen Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mosl, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Meyer, Dr., Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwaltin [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Juni 1984 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das zu Lasten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

MoslTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
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