Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Tagessatzhöhe bei Geldstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 654/78
Datum
02.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren die Höhe der auferlegten Geldstrafe. Der BGH hebt den Ausspruch über die Tagessatzhöhe auf, weil die Strafkammer bei der Umrechnung des Monatseinkommens fälschlich 20 Arbeitstage statt aller Tage des Monats zugrunde gelegt hat. Zudem ergibt das Urteil nicht zweifelsfrei, dass das Nettoeinkommen (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB) berücksichtigt wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Tagessatzes aus einem Monatseinkommen sind alle in den Einkommenszeitraum fallenden Tage (bei Monatsbetrachtung grundsätzlich 30 Tage) zugrunde zu legen; die Heranziehung lediglich der Arbeitstage ist unzulässig.

2

Die Höhe des Tagessatzes ist vom Nettoeinkommen des Verurteilten ausgehend zu berechnen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB).

3

Ergibt das Urteil nicht zweifelsfrei, dass die Tagessatzbemessung auf der richtigen (netto-)Einkommensgrundlage und der korrekten Tageszahl beruht, ist der Ausspruch über die Tagessatzhöhe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 9. Juni 1978

Rubrum

in der Strafsache

gegen

den Kfz-Mechaniker Gustav ██ ███, Kraftfahrzeug██ ███ █, dort geboren ██ ██ ███ 1931 ██ ██ ██ ███

– wegen versuchten Betruges –.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. Juni 1978 im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, soweit die Strafkammer ihn des versuchten Betrugs schuldig erkannt und deshalb zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt hat. Jedoch kann der Ausspruch über die Tagessatzhöhe nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte monatlich mindestens 1.000 DM verdient oder verdienen könnte. Hieraus errechnet sie „unter Zugrundelegung von 20 Arbeitstagen im Monat“ einen Tagessatz von 50 DM. Diese Berechnung ist nicht zulässig. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nicht nach der Zahl der Arbeitstage, sondern aller in den Einkommenszeitraum fallenden Tage; denn seinen Lebensunterhalt muss der Verurteilte auch an arbeitsfreien Tagen bestreiten. Beim Monatseinkommen müssen mithin 30 Tage berücksichtigt werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird zur Vermeidung darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung des Tagessatzes vom Nettoeinkommen des Angeklagten ausgegangen werden muss (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). Das angefochtene Urteil lässt nicht zweifelsfrei erkennen, dass die Strafkammer dies bedacht hat.

SchumacherMillerMeyer
MS SsMaier