Revision führt zur Aufhebung der Tagessatzbemessung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 654/78
- Datum
- 02.02.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach dem auf alle Tage des maßgeblichen Einkommenszeitraums entfallenden durchschnittlichen Tagesbetrag; bei Monatseinkommen sind 30 Tage zugrunde zu legen.
Bei der Berechnung des Tagessatzes ist vom Nettoeinkommen des Verurteilten auszugehen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Das Urteil muss hinreichende Feststellungen und eine nachvollziehbare rechnerische Grundlage zur Tagessatzbemessung enthalten; lässt sich dies nicht zweifelsfrei erkennen, ist der Ausspruch über den Tagessatz aufzuheben.
Die Berücksichtigung allein der Arbeitstage bei der Tagessatzberechnung ist unzulässig, weil der Verurteilte seinen Lebensunterhalt auch an arbeitsfreien Tagen bestreiten muss.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 9. Juni 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 654/78 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Günter Gustav B ███████ aus ███, dort geboren am ███ 1931, wegen versuchten Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 **StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. Juni 1978 im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, soweit die Strafkammer ihn des versuchten Betrugs schuldig erkannt und deshalb zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt hat. Jedoch kann der Ausspruch über die Tagessatzhöhe nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte monatlich mindestens 1.000 DM verdient oder verdienen könnte. Hieraus errechnet sie *„unter Zugrundelegung von 20 Arbeitstagen im Monat“* einen Tagessatz von 50 DM. Diese Berechnung ist nicht zulässig. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nicht nach der Zahl der Arbeitstage, sondern aller in den Einkommenszeitraum fallenden Tage; denn seinen Lebensunterhalt muss der Verurteilte auch an arbeitsfreien Tagen bestreiten. Beim Monatseinkommen müssen mithin 30 Tage berücksichtigt werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung des Tagessatzes vom Nettoeinkommen des Angeklagten ausgegangen werden muss (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). Das angefochtene Urteil lässt nicht zweifelfrei erkennen, dass die Strafkammer dies bedacht hat.
| Schumacher | Müller | Maier | |||
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