Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unvollständiger/beigefügter Urteilsgründe und fehlerhafter Unterschrift

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 654/77
Datum
10.01.1978
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensmängel, weil die Urteilsgründe nicht fristgerecht und in der entscheidungsgemäßen Fassung zu den Akten gebracht wurden. Der Berichterstatter hatte nur den ursprünglichen Entwurf unterschrieben; der Vorsitzende nahm inhaltliche Änderungen vor, ohne deren Zustimmung einzuholen. Das Gericht erkennt hierin einen formellen Verfahrensmangel nach §275 StPO und erklärt die Revision für durchgreifend. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterschriften der Richter unter einem Urteil müssen einen Text decken, der dem Beratungsergebnis entspricht und dem Unterschreibenden vollständig bekannt ist.

2

Werden die Urteilsgründe nachträglich in ihrem sachlichen Inhalt geändert, müssen die geänderten Gründe dem Urteil rechtzeitig und vollständig beigefügt werden; andernfalls liegt ein formeller Verfahrensmangel vor.

3

Ein formeller Mangel der Beifügung der Urteilsgründe gemäß §275 StPO, der nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben ist, begründet den absoluten Revisionsgrund des §338 Nr.7 StPO.

4

Die nachträgliche Zustimmung eines Richters zu bereits vorgenommenen Änderungen der Urteilsgründe heiligt nicht den zum Zeitpunkt der Fristablauf bestehenden Mangel; ist ein Richter in der Unterzeichnung gehindert, ist dies unter dem Urteil förmlich zu vermerken, eine pauschale vorherige Ermächtigung zu einseitigen Änderungen ist unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25. Januar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 654/77 in der Strafsache gegen den Gartenarbeiter Heinz █ aus Köln ██,

geboren am █████████ 1956 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. Januar 1977, soweit es diesen betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Mord zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrensbeschwerde durch. Sie beanstandet mit Recht, dass die Urteilsgründe nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind.

Als das Urteil mit Gründen am 1. März 1977 zu den Akten gebracht wurde, trug es zwar die Unterschrift der drei Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt hatten. Jedoch bezog sich die Unterschrift des Berichterstatters allein auf den von ihm vorgelegten Urteilsentwurf und nicht auf die anschließend vom Vorsitzenden vorgenommenen umfangreichen Änderungen und Ergänzungen der Urteilsgründe. In dieser abgewandelten Form, die nicht in bloßen Äußerlichkeiten wie der Tilgung von Schreibversehen oder der Ergänzung von Hinweisen auf Entscheidungen und Schrifttum von der ursprünglichen Fassung abwich, sondern den sachlichen Inhalt der Begründung betraf, war das Urteil nur vom Vorsitzenden und dem anderen beisitzenden Richter unterzeichnet. Die Entscheidungsgründe waren infolgedessen nicht in der von § 275 StPO vorgeschriebenen Form rechtzeitig zu den Akten gebracht.

Vorsitzender und Berichterstatter mussten in ihren dienstlichen Äußerungen bestätigen, dass es sich so verhalten hat und dass die Zustimmung des Berichterstatters zu den vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen nicht eingeholt war. Dieser hat vielmehr erst im Zuge des Revisionsverfahrens davon erfahren, dass seiner im Voraus gegebenen Unterschrift ein veränderter Text vorangestellt worden war. Seine nachträglich erklärte Zustimmung kann nichts daran ändern, dass die Urteilsurkunde bei Ablauf der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Frist von fünf Wochen, wie sie sich für die zweitägige Hauptverhandlung ergab, sich nicht in der erforderlichen Vollständigkeit bei den Akten befand.

Der Hinweis des Vorsitzenden, dass eine Rücksprache mit dem Berichterstatter *„aus zeitlichen Gründen angesichts der räumlichen Trennung und der Tätigkeit des der Jugendkammer nur vorübergehend angehörenden Berichterstatters in einem anderen Gebäude“* unterblieben sei, und die ergänzenden Darlegungen des Berichterstatters über die wechselseitige Inanspruchnahme durch andere Sitzungen können zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Richter hat stets auch außerhalb von Dienststunden tätig zu werden, wenn sein Amt es von ihm fordert. Selbst wenn jedoch, was hiernach nicht anerkannt werden kann, eine Verhinderung des Berichterstatters zur Beifügung seiner Unterschrift unter den veränderten Text im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO zu bejahen gewesen wäre, hätte nicht in dieser Form verfahren werden dürfen, sondern der Vorsitzende die Verhinderung des Richters unter dem Urteil förmlich vermerken müssen (zum Ganzen vgl. Löwe/Rosenberg, 22. Aufl., § 275 Anm. 2 b und die dort angeführten Entscheidungen). Nach alledem muss die Revision mit dem absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO durchgreifen.

Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass die Unterschriften der Richter unter einem Urteil stets einen Text decken müssen, der dem Beratungsergebnis entsprechend verfasst und dem Unterschreibenden zur Gänze bekannt ist. Aus diesem Grunde könnte es auch nicht in Betracht kommen, dass ein beisitzender Richter den Vorsitzenden von vornherein zu einseitigen Änderungen ermächtigt und unter Verzicht auf deren Beratung durch das Richterkollegium seine Unterschrift vorweg zur Verfügung stellt.

KirchhofSchumacherMeyer
WillmsBuddenberg
Aufhebung wegen unvollständiger/beigefügter Urteilsgründe und fehlerhafter Unterschrift — Themis