Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilweise Änderung der Schuldsprüche und Rückverweisung wegen Geldstrafen bei BtM-Fällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 654/74
Datum
19.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen führten bei zwei Angeklagten zur Änderung des Schuldspruchs auf unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabenhehlerei; der Ausspruch über Geldstrafen wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung über die Nebenstrafe an die Vorinstanz zurückverwiesen. Bei einem weiteren Angeklagten wurde Beihilfe festgestellt und die Geldstrafe entfallen gelassen, da kein eigenes wirtschaftliches Interesse vorlag. Sonstige Rügen blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt die Tatbildlichkeit einer bestimmten Qualifikation (hier: unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabenhehlerei) allein in Betracht, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.

2

Nach der Neuregelung der Abgabenordnung und dem Inkrafttreten des EGStGB/§41 StGB ist die Verhängung einer Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr zwingend; über die Nebenstrafe entscheidet das Gericht nach den Vorgaben des §41 StGB.

3

Fehlt bei einem Verurteilten ein nachweisbares eigenes wirtschaftliches Interesse an der Tat, liegen die für die Verhängung einer Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nach §41 StGB erforderlichen Voraussetzungen nicht vor.

4

Eine Änderung der rechtlichen Würdigung (z. B. in Tateinheit oder Beihilfe) erfordert nicht zwingend eine neue Strafzumessung, wenn die erstinstanzliche Strafkammer festgestellt hat, dass die Änderung die Höhe der Freiheitsstrafe nicht beeinflusst hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 7. März 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 654/74 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. den kaufmännischen Angestellten Henner ██ aus ███, geboren ██ 1942 in ██, 2. den Ingenieur Wolfgang Günter Le██ aus ███, geboren am █████ in ██, 3. den Kraftfahrzeugmechaniker Bernd Günter Kurt Le██ aus ███, geboren am ████ 1950 in ████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Wolfgang Le██ und Bernd Le██ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. März 1974, soweit es diese Angeklagten betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabenhehlerei (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5, Abs. 6 BetMG, § 398 AbgO, § 52 StGB 1975) verurteilt sind, 2. im Ausspruch über die Geldstrafen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten ████ ██ wird II. das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, § 27 StGB 1975) verurteilt ist,

2. im Strafausspruch dahin geändert, dass die Geldstrafe wegfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um ein Drittel ermäßigt.

Gründe: 1. Die Revisionen der Angeklagten Wolfgang Le██ und Bernd Le██ führen zur Änderung des Schuldspruchs und teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs gegen diese Beschwerdeführer.

Nach den Feststellungen sind beide Angeklagte nur des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabenhehlerei schuldig zu sprechen (vgl. im einzelnen BGHSt 25, 290). Auf den Ausspruch über die Freiheitsstrafen ist diese Änderung ohne Einfluss, da die Strafkammer bei der Strafzumessung ausdrücklich „unberücksichtigt“ gelassen hat, dass die Angeklagten „außer dem Handeltreiben noch andere Alternativen des § 11 Abs. 1 BetMG verwirklicht haben“ (UA S. 31).

Mit Rücksicht auf die Neufassung des § 392 Abs. 1 AbgO durch Art. 161 Nr. 2a EGStGB 1975 kann jedoch der Ausspruch über die Geldstrafen nicht bestehen bleiben (§ 2 Abs. 3 StGB 1975). Nach neuem Recht ist anders als nach § 392 Abs. 1 AbgO aF die Verhängung einer Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Ob sie zu verhängen ist, bestimmt sich jetzt vielmehr nach § 41 StGB 1975. Zur Entscheidung hierüber ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

2. Aus denselben Gründen wie bei dem Angeklagten Le██ ist auch der Schuldspruch gegen den Angeklagten ████ zu ändern. Auch hier wird die Freiheitsstrafe von der Änderung nicht berührt; es ist auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn zur Zeit ihrer Entscheidung § 27 StGB 1975 bereits in Kraft gewesen wäre.

Über die gegen den Angeklagten ████ verhängte Geldstrafe kann der Senat selbst entscheiden. Sie muss wegfallen, da, wie die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt (UA S. 33), der Beschwerdeführer „ohne nachgewiesenes eigenes wirtschaftliches Interesse an der Tat gehandelt“ hat, die Voraussetzungen des § 41 StGB 1975 mithin nicht erfüllt sind.

Die weitergehende Revision auch dieses Angeklagten ist unbegründet.

SchumacherKirchhofMeyer
WillimsMüller
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