Treffer
BGH Urteil

Rückverweisung wegen unterbliebener Entscheidung über Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 653/98
Datum
31.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt, dass das Landgericht bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht über den Verfall des Wertersatzes nach § 73a StGB entschieden hat. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Er führt aus, dass das Tatgericht die Anordnung des Wertersatzes prüfen und gegebenenfalls die Härtevorschrift des § 73c StGB begründet anwenden muss. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels hat das Tatgericht zu prüfen, ob der Verfall des Wertersatzes nach § 73a StGB anzuordnen ist, auch wenn der Erlangte nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist.

2

Die Härtevorschrift des § 73c StGB berechtigt zu einem Unterlassen des Verfalls des Wertersatzes, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen; diese Prüfung und ihre Erwägungen sind im Urteil ersichtlich darzulegen.

3

Das Gericht darf nicht stillschweigend von der regelmäßig gebotenen Anordnung des Verfalls des Wertersatzes absehen; eine unterlassene oder nicht erkennbare Prüfung macht die Entscheidung insoweit aufhebungsreif.

4

Werden die gebotenen Prüfungen zum Verfall des Wertersatzes unterlassen, hat das Revisionsgericht den Rechtsfolgenausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 26. August 1998

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL 2 StR 653/98 vom 31. März 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1999, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Jahnke als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller,

die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten und Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 26. August 1998 aufgehoben, soweit die Anordnung eines Verfalls des Wertersatzes gemäß § 73a StGB unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Rechtsfolgenausspruch dieser Entscheidung greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützten Revision an.

Der Generalbundesanwalt vertritt das Rechtsmittel nur insoweit, als das Landgericht keinen Verfall des Wertersatzes nach § 73a StGB angeordnet hat.

Die Revision hat auch nur in diesem Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Angeklagte hat in den Jahren 1994 bis 1996 durch den Verkauf von Heroin erhebliche Einnahmen erzielt. Zwar kann den Urteilsgründen entnommen werden, dass der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, das Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob ein Verfall des Wertersatzes gemäß § 73a StGB in Betracht kommt oder ob davon nach der Härtevorschrift des § 73c StGB abzusehen ist.

Zwar sprechen die Umstände – der Angeklagte ist seit 1994 arbeitslos und beging die Taten in einer finanziellen Notlage – dafür, dass der Verfall des Wertersatzes gemäß § 73c StGB unterbleiben durfte, der Tatrichter hat die Frage jedoch nicht erkennbar geprüft. Er durfte nicht stillschweigend von der regelmäßig gebotenen Anordnung eines Verfalls des Wertersatzes absehen (vgl. auch BGHR StGB § 73 – Härte 4). Die Feststellungen konnten auch insoweit bestehen bleiben.

Zu dem weiteren Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft bemerkt der Senat ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 1999 lediglich: Es besteht kein Anlass, die dienstliche Erklärung des Strafkammervorsitzenden anzuzweifeln, dass „keine Zusagen hinsichtlich der Strafhöhe“ gemacht wurden.

JahnkeNiemöllerRothfuß
TheuneOtten
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