Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB wegen unzureichender Gefährlichkeitsprognose
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 653/97
- Datum
- 07.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt eine umfassend begründete Gefährlichkeitsprognose voraus, die die Persönlichkeit und den bisherigen Lebensweg des Betroffenen würdigt.
Bei freiheitsentziehenden Maßregeln dürfen Vorverfehlungen nicht lediglich pauschal angegeben werden; konkrete und zureichende Feststellungen zu früheren Verhaltensweisen sind erforderlich.
Die bloße Stützung der Prognose auf eine einzelne Anlaßtat und eine nur allgemein gehaltene Sachverständigenäußerung genügt nicht zur Annahme einer Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer Störungen des Rechtsfriedens.
Bei geringfügigen Anlaßtaten ist die Gefährlichkeitsprognose einer besonders sorgfältigen Prüfung unterzogen, bevor eine Unterbringung angeordnet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Meiningen, 22. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 653/97 vom 7. Januar 1998 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1998 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 22. September 1997 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Gegen die Maßregel der Besserung und Sicherung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsantrag wie folgt begründet:
Die Ausführungen der Strafkammer zur Gefahrlichkeitsprognose lassen die erforderliche umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten vor dem Hintergrund seines bisherigen Lebensweges vermissen.
Das Landgericht hat die Gefahrlichkeitsprognose allein auf die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Anlaßtat vom 29. Oktober 1996 und die nicht weiter ausgeführte Schlußfolgerung des Sachverständigen gestützt, daß tatsächliche Aggressionen des nicht krankheitseinsichtigen Angeklagten gegenüber Dritten wahrscheinlich seien, wenn er nicht behandelt werde.
Für diese Prognose fehlt es jedoch bisher an zureichenden Feststellungen.
Der Angeklagte, über dessen persönlichen Werdegang sich das angefochtene Urteil bis auf die Angabe des erlernten Berufes und den Hinweis auf Fehlen der familiären Beziehungen nicht weiter verhält, ist in der Vergangenheit nicht durch einschlägige Taten in Erscheinung getreten.
Soweit er sich nach Ablehnung von Anträgen auf dem Sozialamt in Suhl ‘auffällig’ verhalten hat, ging dies mit Tätlichkeiten offenbar nicht einher.
In der Wohngemeinschaft, in der der Angeklagte lebt, sind Konflikte mit ihm bislang nicht aufgetreten.
Bei der Anlaßtatt am 29. Oktober 1996 war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 6) nicht allein wegen der vorliegenden paranoiden Psychose, sondern aufgrund Zusammenwirkens mit dem bei dem Angeklagten bestehenden Eindruck aufgehoben, unberechtigter Kritik von Seiten der Zeugin M. ausgesetzt zu sein und seinen Hund schützen zu müssen.
Bei dieser Sachlage reichen die getroffenen Feststellungen zur Begründung der Annahme einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades, daß es künftig zu schweren Störungen des Rechtsfriedens kommen werde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 8), nicht aus.
Dem tritt der Senat bei.
Es ist – insbesondere bei Anderen Erheblichkeit erst zu prüfen ist – rechtsfehlerhaft, wenn sich bei einem tief in Grundrechte einschneidenden Eingriff, den eine freiheitsentziehende Maßregel darstellt, die Befassung mit Vorverfehlungen des Angeklagten auf die Mitteilung beschränkt: „Seit April 1996 ist der Angeklagte nicht wieder bestraft worden“ (UA S. 2).
Der neue Tatrichter wird in der schon wegen der einstweiligen Unterbringung des Angeklagten zeitig anzuberaumenden Hauptverhandlung zu beachten haben, daß bei den besonderen Umständen des Einzelfalles geringfügigen Anlaßtaten die Gefahrlichkeitsprognose besonderer Prüfung bedarf (vgl. BGH NStZ 1986, 237).
| Niemöller | Theune | Otten | |||
| Jahnke | Rothfuß |