Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Wiedereinsetzungsantrag und Revision wegen unzureichender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 653/87
Datum
22.04.1988
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des LG Bonn und begründete dies pauschal mit nicht vorliegenden Akten. Das BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag, weil der Vortrag zu konkreten Bemühungen und zum Fortbestehen des Hindernisses fehlt. Die Revision wird mangels aufgedeckter Rechtsfehler verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO setzt voraus, dass der Antragsteller die zur Begründung erforderlichen Tatsachen substantiiert vorträgt und darlegt, dass ihn kein Verschulden trifft.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, wenn der Antragsteller nicht konkret darlegt, welche weiteren Schritte er nach Wegfall des Hindernisses unternommen hat, um die versäumte Handlung nachzuholen.

3

Die Revisionsbegründung muss konkrete Rechtsfehler aufzeigen; das Revisionsgericht verwirft die Revision, wenn die vorgebrachten Rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben.

4

Pauschale oder unpräzise Angaben zur Verhinderung der Fristwahrung genügen nicht für die Gewährung der Wiedereinsetzung; es bedarf eines nachvollziehbaren Vortrags zu Hindernis und Nachholungshandlungen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3. April 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 653/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Unternehmensberater Heinz Johannes ██ aus XK, geboren am ███████ 1942 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1988 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. April 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 3. Juli 1987 hat der Angeklagte am 28. Juli 1987 seine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum begründet. In dieser Niederschrift hat er vorsorglich – falls die Revision wegen fehlender „konkreter Verweisung auf die einzelnen abgelehnten Beweisanträge“ verworfen werden sollte – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt und dieses Begehren wie folgt begründet:

Bei Aufnahme der Revisionsbegründung seien dem Rechtspfleger die Akten nicht vorgelegen, da sie laut fernmündlich erteilter Auskunft des Landgerichts Bonn wegen Umlaufs nicht entbehrlich gewesen seien. Soweit formelle Rügen erhoben worden seien, hätten sie daher nur auf Grund des vorliegenden Urteils formuliert werden können.

Dieses Wiedereinsetzungsverlangen hat der Angeklagte – auch in der Folgezeit – nicht weiter begründet.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat die sein Begehren begründenden Tatsachen darzulegen. Dazu gehört, dass er einen Sachverhalt vorträgt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. Rdn. 5 zu § 45 StPO).

Daran fehlt es hier: Der Angeklagte hat nicht dargetan, ob und welche Aktivitäten er nach dem 28. Juli 1987 entfaltet hat, um die Vorlage der Strafakten an den Rechtspfleger zu bewirken. Er hat also nicht vorgetragen, dass das Hindernis, das der rechtzeitigen Anbringung formgerechter Verfahrensrügen im Wege stand, trotz weiterer Bemühungen seinerseits nicht weggefallen ist, und dass deshalb vor der Entscheidung des Revisionsgerichts die formellen Rügen nicht – innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO – nachgeholt oder ergänzt werden konnten.

2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen des Angeklagten und seines Verteidigers hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten aufgedeckt.

HerdegenMeyerGollwitzer
MaierTheune
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