Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Befangenheitsanträgen wegen verfahrensfremder Zwecke

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 653/80
Datum
03.07.1981
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte die Ablehnung der mitwirkenden Richter des 2. Strafsenats als befangen. Der Senat verwirft die Anträge als unzulässig. Begründet wird dies damit, dass die Eingaben offensichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolgen und lediglich abseitige sowie verunglimpfende Vorwürfe enthalten. Eine Nachprüfung als eigenständiger Befangenheitsantrag sah der Senat als nicht gegeben an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Befangenheitsantrag ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO unzulässig, wenn der Antragsteller offensichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt.

2

Schriftliche Ausführungen, die lediglich abseitige oder die Richter verunglimpfende Argumente enthalten, genügen nicht den Anforderungen an einen zulässigen Ablehnungsantrag.

3

Die bloße Forderung, ein anderes Senate solle über die Revision entscheiden, stellt für sich keinen begründeten Befangenheitsantrag dar.

4

Ein nachträglicher Ablehnungsantrag kann unzulässig sein, wenn das Verfahren bereits durch unanfechtbare Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 653/80 in der Strafsache gegen den Kaufmann Eric N. aus K. (K.), dort geboren 1927, wegen Bankrotts u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1981 einstimmig

Tenor

Die Anträge des Verurteilten vom 15. und 30. Juni 1981, mit denen er die „mitwirkenden Richter“ des 2. Strafsenats als befangen ablehnt, werden als unzulässig verworfen.

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Anträge nicht bereits deshalb unzulässig sind, weil das Verfahren, für welches sie gestellt wurden, rechtskräftig abgeschlossen ist. Selbst wenn man in den Fällen, in denen ein Verfahren außerhalb einer Hauptverhandlung durch unanfechtbare Entscheidung abgeschlossen wurde, eine nachträgliche Ablehnung zulässt (vgl. NJW 1975, 399, 400; SchlHA 1976, 44), sind die Anträge gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO unzulässig, da der Verurteilte mit ihnen offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Das ergibt sich bereits daraus, dass er lediglich abseitige und die Richter verunglimpfende Argumente vorträgt. Das gleiche gilt für die Ausführungen in der Gegenerklärung des Verurteilten vom 8. März 1981, auf die er sich nunmehr bezieht. Diese Ausführungen vermag der Senat im Übrigen nicht als Befangenheitsantrag anzusehen, über den gesondert zu entscheiden gewesen wäre. Der Verurteilte hat hier lediglich seine unberechtigte Forderung, nicht der 2. Strafsenat, sondern ein anderer Senat möge über die Revision entscheiden, ausdrücklich wiederholt.

MaierSchumacherTheune
MillerNiemöller
Verwerfung von Befangenheitsanträgen wegen verfahrensfremder Zwecke — Themis