Treffer
BGH Beschluss

Revision und Wiedereinsetzung in Bankrottsache: Anträge verworfen, Revision als unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 653/80
Datum
13.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt die Aufhebung eines früheren Senatsbeschlusses und Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; beide Anträge werden abgelehnt bzw. als unzulässig verworfen. Die Revision gegen das Urteil der 17. großen Strafkammer des LG Köln wird gemäß §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen. Der Senat stellt fest, dass die Revisionsbegründung fristgerecht eingegangen ist und die lange Verfahrensdauer kein Verfahrenshindernis darstellt, da sie bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist zur Revisionsbegründung kommt nicht in Betracht, wenn kein prozessuales Hindernis oder sonstiger sachlicher Grund für die Rücknahme einer vorangegangenen Entscheidung vorliegt.

2

Eine Revisionsbegründung, die innerhalb der beim Revisionsgericht maßgeblichen Frist eingeht, ist rechtzeitig und wird berücksichtigt; verspätete Zustellung des Urteils an den Verteidiger steht dem nur entgegen, wenn die Begründung tatsächlich nicht fristgerecht vorlag.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Eine außergewöhnlich lange Verfahrensdauer begründet für sich allein kein Verfahrenshindernis; sie ist vielmehr bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Senats, 13. Februar 1980

9. großen Strafkammer des Landgericht Köln, 13. Januar 1978

17. großen Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgericht Köln, 23. Juni 1980

17. großen Strafkammer des Landgericht Köln, 23. Juni 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 653/80

in der Strafsache gegen den Kaufmann Eric N. ([REDACTED]) aus [REDACTED], dort geboren am 1927, wegen Bankrotts u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1981

Tenor

I. Der Antrag des Angeklagten, den Beschluss des Senats vom 13. Februar 1980 – 2 StR 672/80 – aufzuheben oder zu widerrufen, wird abgelehnt.

Der erneute Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 13. Januar 1978 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 17. großen Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Köln vom 23. Juni 1980 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 1981 wird folgendes bemerkt:

Der Senat könnte seine nach umfassender Prüfung ergangene Entscheidung vom 13. Februar 1980 zur Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Köln nicht zurücknehmen oder ändern. Dessen ungeachtet besteht für eine solche Rücknahme oder Änderung aber auch kein sachlicher Grund.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das genannte Urteil der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Köln kommt aus dem gleichen Grunde nicht mehr in Betracht (vgl. BGHSt 17, 94 ff).

Soweit der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil der 17. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 23. Juni 1980 beantragt, ist sein Begehren gegenstandslos, da die zu Protokoll des Rechtspflegers erklärte Revisionsbegründung vom 25. August bis 27. November 1980, auch soweit sie fristgebundene Erklärungen enthielt, rechtzeitig eingegangen ist und vom Senat berücksichtigt werden konnte. Das Urteil war erst am 30. Oktober 1980 wirksam an den Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden.

Die Revision des Angeklagten ist jedoch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor; ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus der außergewöhnlich langen Dauer des Verfahrens (BGHSt 24, 239 ff).

Das Landgericht hat die lange Verfahrensdauer zu Recht im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt und damit einer etwaigen Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf schleunige Abwicklung des Strafverfahrens unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 MRK Rechnung getragen.

[REDACTED]

MüllerMaier
MeyerTheune
Revision und Wiedereinsetzung in Bankrottsache: Anträge verworfen, Revision als unbegründet — Themis