Treffer
BGH Urteil

Keine Verurteilung nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB bei reinem Exhibitionismus

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 653/51
Datum
18.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG Bremen ein, das den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen in Gegenwart eines unter 14‑jährigen Knaben nur der Beleidigung (§185 StGB) für schuldig hielt und das Verfahren mangels Strafantrags einstellte. Der BGH verwirft die Revision. Er stellt klar, dass §176 Abs.1 Nr.3 StGB den Willen voraussetzt, das Kind zum geflissentlichen Betrachten zu veranlassen; reines Entblößen zur eigenen Befriedigung reicht nicht aus. Ein Augenschein des Tatorts war nicht geboten, da das Gericht durch die Beweisaufnahme ein ausreichendes Bild gewonnen hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des §176 Abs.1 Nr.3 StGB setzt voraus, dass der Täter den Willen hat, das Kind dahin zu veranlassen, den Geschlechtsteil und die damit verbundenen Vorgänge geflissentlich zu betrachten.

2

Erreicht der Täter diesen Verleitungswillen nicht (das Kind betrachtet die Vorgänge arglos), liegt allenfalls ein Versuch vor; fehlt der Verleitungswillen, fehlt der für §176 Abs.1 Nr.3 erforderliche Vorsatz.

3

Der Vorsatz für eine Beleidigung nach §185 StGB ist geringer; es genügt der Wille, dass der Adressat Kenntnis von der Handlung nimmt, was weniger verlangt als der Verleitungswille des §176 Abs.1 Nr.3.

4

Die Beweiswürdigung des Tatgeschehens durch die Strafkammer ist für das Revisionsgericht verbindlich, sofern sie nicht rechtsfehlerhaft ist; ein Augenschein ist entbehrlich, wenn durch die Beweisaufnahme bereits ein ausreichendes Ortsbild vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 17. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Johann Daniels ███, geb. am ███ 1903 in ████, wohnhaft dort, ███straße ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 17. August 1951 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat Ende 1950 und Anfang 1951 im Keller seines Hausgrundstücks mehrmals seinen Geschlechtsteil aus der Hose genommen und daran gerieben, und zwar so, dass der am ███████ 1937 geborene Hermann ████, der sich in unmittelbarer Nähe aufhielt, es sehen konnte und sah.

Der Angeklagte war deshalb wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angeklagt.

Das Landgericht hält nur eine Beleidigung für erwiesen und hat, weil kein Strafantrag gestellt ist, das Verfahren eingestellt.

Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

1.) Hat ein Täter vor Kindern unter 14 Jahren seinen Geschlechtsteil entblößt, so begeht er nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts nur dann das Verbrechen des § 176 Abs. 1 Nr. 3, wenn er den Willen hat, auf das Kind dahin einzuwirken, dass es den Geschlechtsteil und die damit verbundenen Vorgänge geflissentlich betrachtet (BGHSt 1, 173; ferner Urteil vom 12. März 1951 – 2 StR 48/51).

Erreicht er den erstrebten Erfolg nicht, betrachtet also das Kind die Vorgänge nicht geflissentlich, sondern arglos, so versucht er die Tat nur. Ist der Wille des Täters auch nicht unbedingt auf ein geflissentliches Betrachten durch das Kind gerichtet, so fehlt es am Vorsatz; er kann dann jedenfalls nicht aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 verurteilt werden.

An diese Rechtssätze hat sich der erste Richter gehalten. Er legt ausführlich dar, dass der Angeklagte in keiner Weise durch Worte oder durch sein sonstiges Verhalten (gemeint sind Gebärden und Ähnliches) auf den Willen des Knaben eingewirkt habe, seinen Geschlechtsteil geflissentlich zu betrachten (S. 8/9).

Das Urteil bringt auch eine Erklärung hierfür: Nach dem Gutachten des Sachverständigen sei es dem Angeklagten nur darauf angekommen, den geschlechtlichen Spannungszustand zu befriedigen, in den ihn jeweils der bloße Anblick des Knaben versetzt habe. Er ist demnach ein „Exhibitionist“, zu dessen geschlechtlicher Erregung oder Befriedigung es nicht gehört, dass der andere – anwesende – Teil den Vorgang überhaupt betrachtet oder gar in seiner vollen Bedeutung erkennt.

Die Strafkammer stellt ferner fest, dass der Angeklagte infolge dieser besonderen seelischen Verfassung auch nicht mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe.

2.) Diese Darlegungen enthalten keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum.

a) Die Revision der Staatsanwaltschaft behauptet zunächst eine Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261 StPO, weil die Strafkammer den Tatort nicht besichtigt habe. Dies sei nötig gewesen, weil nur dann hätte geprüft werden können, „ob der Angeklagte ohne weiteres an dem Knaben vorbeigehen konnte oder, um die unzüchtigen Handlungen zu sehen, näher herantreten musste“.

Die Rüge greift nicht durch. Das Gericht hat ersichtlich auf Grund der Beweisaufnahme ein ausreichendes Bild vom Tatort gewonnen, auf dessen „enge Räumlichkeit“ das Urteil ausdrücklich hinweist. Es brauchte also zur Beurteilung der Frage, welche Bedeutung der Tatort hatte, keinen Augenschein einzunehmen. Für die Verletzung des § 261 StPO fehlt es an der Angabe von Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Die Revision macht weiter geltend, der bedingte Vorsatz sei zu Unrecht verneint worden. Die zu dieser Verneinung führende Feststellung, dass es dem Angeklagten nur darauf angekommen sei, sich im Anblick des Knaben unzüchtig zu betätigen, widerspreche nämlich „allgemeinen Erfahrungssätzen“.

Das ist jedoch irrig.

Die Beweisannahme der Strafkammer widerspricht nicht unserer menschlichen Erkenntnis; sie ist vielmehr durchaus möglich; für das Revisionsgericht ist sie mithin bindend.

Sie steht auch nicht im Widerspruch zu dem, was die Strafkammer zu § 185 StGB ausführt. Zutreffend findet sie in dem unsittlichen Verhalten des Angeklagten eine Beleidigung: Er hat in Gegenwart des Knaben seinen Geschlechtsteil entblößt und daran gerieben; er hat dies in dem Bewusstsein getan, der Knabe werde davon „Kenntnis nehmen“; mindestens hat er mit dieser Möglichkeit gerechnet und hat den Erfolg gebilligt, „wenn ihm auch der weiter reichende Verleitungswille des § 176 Abs. 1 Nr. 3 gefehlt habe“.

Die Strafkammer unterscheidet hier richtig zwischen den beiden Vorsätzen: Für den Vorsatz des § 185 genügt in Fällen wie dem gegenwärtigen der Wille, dass der andere Kenntnis nimmt, d. h. sich des Vorgangs bewusst wird; das ist aber weniger als der zum Tatbestande des § 176 gehörende Wille, dass der andere den Vorgang geflissentlich betrachtet. Die Bejahung des Beleidigungsvorsatzes ist also mit der Verneinung des unbedingten oder bedingten Verleitungsvorsatzes des § 176 vereinbar. Da die Strafkammer einen bedingten Vorsatz verneint, kann dahingestellt bleiben, ob die Tat des § 176 Abs. 1 Nr. 3 überhaupt mit einem solchen Vorsatz begangen werden kann. Die Strafkammer war auch nicht gehalten, ihre klaren Feststellungen über den Willen, den der Angeklagte – zu § 185 gehabt hat, und über den Willen, den er – zu § 176 nicht gehabt hat, durch weitere Tatsachen zu ergänzen oder zu erläutern. Die Urteilsdarstellung gibt erschöpfend an, aus welchen Gründen der Angeklagte für nicht überführt erachtet worden ist (§ 267 Abs. 5 StPO).

Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung beantragt.

Dr. DotterweichDr. MoerickeHenneka
Dr. KirchnerDr. Sauer
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