Revision verworfen: Verneinung des Gutachtenbegehrens zur Zurechnungsfähigkeit bei versuchter Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 6/53
- Datum
- 08.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Rechtskraft der Schuldentscheidung schließt nicht generell die nochmalige Prüfung der Zurechnungsfähigkeit aus; ein Sachverständigengutachten kann beizuziehen sein, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für erschöpfende Prüfung nach § 51 Abs. 2 StGB vorgetragen werden.
Ob eine persönliche Abhängigkeit als Tatsachenfrage bestand, kann der tatrichterlichen Beweiswürdigung zugänglich sein; nur bei beweisbarer Tatsachengrundlage ist ein Gutachten zur Zurechnungsfähigkeit i.S. § 51 StGB erforderlich.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht in fehlerfreier Beweiswürdigung die dem Antrag zugrunde liegende Tatsachenbehauptung als widerlegt erachtet hat.
Das Gericht ist verpflichtet, auch unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu prüfen; fehlt es jedoch an jeglichen Anhaltspunkten für Zweifel an Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, genügt die Feststellung, dass keine solchen Umstände ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 13. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeioberwachtmeister Reinhold W. aus ████, geboren am █████████████ in H., wegen versuchter Nötigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 13. Oktober 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung ist im Schuldspruch rechtskräftig, seitdem der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 29. August 1952 die seinerzeitige Revision des Angeklagten im Schuldspruch verworfen hat. Im Strafausspruch hob der Ferienstrafsenat damals das Urteil der Strafkammer auf und verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Durch das nunmehr neuerdings von der Revision des Angeklagten angegriffene Urteil hat ihn die Strafkammer – wie schon früher unter Annahme eines besonders schweren Falles der versuchten Nötigung – wiederum zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision trägt vor, der Angeklagte habe hilfsweise beantragt, ihn durch einen ärztlichen Sachverständigen auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen zu lassen; er habe seine Straftat nämlich offenbar infolge starker sexueller Abhängigkeit von einer Frau von H. begangen. Über diesen Antrag sei die Strafkammer mit einer fehlerhaften Begründung hinweggegangen; sie habe nämlich irrigerweise angenommen, an der Vernehmung eines Sachverständigen verhindert zu sein, weil die Schuld des Angeklagten und damit seine Zurechnungsfähigkeit rechtskräftig feststehe.
Der Revision ist zuzugeben, dass die Begründung, mit der die Strafkammer den Hilfsantrag im Urteil bescheidet, zum Teil fehlerhaft ist. Denn zwar stand die Schuld des Angeklagten und damit auch rechtskräftig fest, dass auf ihn § 51 Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist. Dennoch konnte es für die Straffrage von Bedeutung sein, ob der Angeklagte für seine Tat voll verantwortlich oder ob seine Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war.
Trotzdem ist die Ablehnung des Beweisantrags aus dem anderen Grund, den die Strafkammer anführt, unbedenklich. Sie gründet die Ablehnung nämlich auch auf die Erwägung, der Angeklagte sei zwar in gewisser Hinsicht sexuell erregt gewesen, andererseits aber ergebe sich aus einem Brief, den er an Frau von H. nach der Tat richtete, dass er nicht unmittelbar von ihr zur Tat bewogen worden und dass er sich der Unzulässigkeit seiner Vernehmungstechnik selbst bewusst gewesen ist. Damit hat die Strafkammer in fehlerfreier Beweiswürdigung schon die Behauptung der Tatsache, die dem Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zugrunde lag, für widerlegt erachtet.
Diese Tatsache, nämlich ob der Angeklagte zu seiner Tat infolge starker sexueller Abhängigkeit von Frau von H. bestimmt worden ist, war nicht Gegenstand der Beurteilung eines Sachverständigen, sondern eine Tatsache, die der Beweiswürdigung des Gerichts ohne Sachverständigengutachten zugänglich war. Erst wenn sie bewiesen gewesen wäre, hätte möglicherweise Veranlassung bestanden, zu prüfen, ob der Angeklagte, weil seine Tat Ausdruck einer sexuellen Abhängigkeit gewesen wäre, etwa strafrechtlich nicht oder nur erheblich vermindert zurechnungsfähig war.
Dass die Strafkammer ihrer Pflicht, auch unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zu prüfen, gerecht geworden ist, ergeben die Ausführungen ihres Urteils, wonach im Verlaufe des gesamten Verfahrens keinerlei Umstände zutage getreten seien, die einen Anlass hätten bieten können, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrechtmäßige seines Verhaltens einzusehen und seinen Willen dementsprechend zu bestimmen, irgendwie in Zweifel zu ziehen.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |