Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen sexuellem Missbrauchs geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 652/95
Datum
10.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Bonn; der BGH änderte den Schuldspruch insoweit, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen verurteilt wird (davon fünf in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen). Für zwei Taten kam Verjährung in Betracht, weshalb der Schuldspruch entsprechend zu ändern war. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Strafzumessung blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann die Tatzeit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden und ist nicht auszuschließen, dass die Tat vor Eintritt der Verjährung liegt, sind die Taten nach den einschlägigen Verjährungsregelungen nicht mehr verfolgbar.

2

Eine Änderung oder Teilaufhebung des Schuldspruchs wegen Verjährung einzelner Taten wirkt nicht zwingend auf den bereits festgesetzten Strafausspruch, wenn die verbliebenen Taten und die Begründung der Strafzumessung eine Abänderung nicht erforderlich machen.

3

Bei Annahme eines besonders schweren Falls des sexuellen Missbrauchs kann dies die Strafzumessung maßgeblich tragen; entfallende Taten führen nur dann zu einer Reduktion der Strafe, wenn die Voraussetzungen der Strafzumessung dadurch berührt sind.

4

Die Revision ist nur insoweit erfolgreich, als formelle oder materielle Fehler den Schuldspruch in einzelnen Punkten betreffen; sonst ist sie nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 6. Juni 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 652/95 vom 10. Januar 1996 in der Strafsache gegen Harald Wilhelm ██████ aus ███, geboren am ██ ██ 1957 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Juni 1995 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

In den Fällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer festgestellt, dass die dort aufgeführten Taten zum Nachteil der Töchter Svenja und Tanja spätestens im Jahre 1990 (vor dem Umzug der Familie) begangen worden sind. Sie wurden neben den anderen abgeurteilten Taten am 7. März 1994 den Strafverfolgungsbehörden bekannt. In Anwendung des Zweifelssatzes kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Tatzeiten vor dem 7. März 1989 liegen. Unter dem Gesichtspunkt des § 174 StGB waren sie gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB wegen eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgbar.

Die danach gebotene Schuldspruchänderung wirkt sich auf den Strafausspruch nicht aus. Das Landgericht hat in allen der Verurteilung zugrundeliegenden Fällen schon wegen des durchgeführten Oralverkehrs einen besonders schweren Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern angenommen. Die verhängten Einzelstrafen für die Fälle II 1 und II 2 liegen unter der gesetzlichen Mindeststrafe des § 176 Abs. 3 StGB.

JahnkeGollwitzerOtten
TheuneDetter
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