Revision: fehlerhafte Behandlung des Beweisantrags – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 652/92
- Datum
- 19.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wahrunterstellung einer Beweisbehauptung verpflichtet das Gericht, diese in ihrer vollen, ihrem Sinn und Zweck entsprechenden Bedeutung als wahr zu behandeln.
Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Gericht eine wahrunterstellte Beweisbehauptung in unzulässiger Weise einengt und Begründungen anführt, die mit der konkret behaupteten Aussage unvereinbar sind.
Ist nicht auszuschließen, dass die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte, begründet dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags kann revisionsrechtlich relevant sein, wenn dadurch der Grundsatz einer vollständigen und richtigen Aufklärung des Sachverhalts verletzt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11. August 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 652/92 vom 19. März 1993 in der Strafsache gegen ███████████ Hubert Leo ████, geboren am ██ 1945 in ███ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. März 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. August 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Sexueller Nötigung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperre von fünf Jahren festgesetzt und den Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge nicht mehr bedarf.
Zu Recht beanstandet der Angeklagte die Behandlung des Beweisantrages auf Vernehmung des Arztes W. als fehlerhaft, weil die zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten wurde. Zu diesem Beweisantrag kam es wie folgt:
Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat, insbesondere den vollendeten Geschlechtsverkehr, bestritten. Das Tatopfer, Frau M., hat bei zwei polizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung angegeben, der Angeklagte sei „zumindest teilweise mit seinem Glied in ihre Scheide eingedrungen“. In einem in der Hauptverhandlung verlesenen Brief des Arztes W., der Frau M. nach der Tat gynäkologisch untersucht hat, heißt es dagegen, nach Angaben von Frau M. habe der Täter „einen Vergewaltigungsversuch unternommen. Zur Durchführung eines vaginalen Verkehrs sei es wegen mangelnder Erektion des Täters nicht gekommen.“ Dies nahm der Verteidiger in der Hauptverhandlung zum Anlass für den Antrag, den Arzt W. als Zeugen zu der Beweisbehauptung zu vernehmen, „Frau M. habe ihm bei der Untersuchung in der Tatnacht auf gezieltes Befragen erklärt, ein Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und ihr habe nicht stattgefunden. Es sei nicht zur Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen.“
Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die unter Beweis gestellte Behauptung könne als wahr behandelt werden.
In den Urteilsgründen (UA S. 29/30) unterstellt es die Strafkammer als wahr, dass die Zeugin M. anlässlich der Untersuchung durch den Arzt W. in den frühen Morgenstunden des 16. August 1991 auf Befragen erklärt habe, zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten sei es nicht gekommen, eine Vereinigung der Geschlechtsorgane habe nicht stattgefunden. Zur Bewertung dieser als wahr unterstellten Beweistatsache heißt es in den Urteilsgründen sodann, die Zeugin M. habe nur bei der Befragung durch den Arzt davon gesprochen, dass der Angeklagte nicht mit seinem Glied in ihre Scheide eingedrungen sei. Sowohl vorher als auch nachher habe sie gerade diese Frage stets bejaht. Das gelte insbesondere auch für ihre Aussage in der Hauptverhandlung, bei der die Kammer den Eindruck gewonnen habe, dass sich Frau M. der Bedeutung dieser Frage durchaus bewusst gewesen sei und sie keineswegs leichtfertig, sondern wohlüberlegt bejaht habe. Die Kammer schätze deshalb ihre entgegenstehende Angabe gegenüber dem Arzt W. als Versehen ein. Dies könne damit zusammenhängen, dass Frau M. bereits seit vielen Stunden nicht mehr richtig geschlafen hatte und unter dem Eindruck des Geschehenen sowie der Vernehmung durch die Polizei nicht mehr ausreichend konzentriert war. Zudem habe es sich bei dem Gespräch mit dem Arzt nicht mehr um eine verantwortliche Vernehmung gehandelt, so dass die Zeugin ihm gegenüber die Sachverhaltsschilderung möglicherweise nicht mehr mit der größten Sorgfalt gemacht habe. Die Strafkammer hat daher den Angeklagten ungeachtet der als wahr unterstellten Beweisbehauptung für überführt angesehen.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Gericht damit die Beweisbehauptung nicht in ihrer vollen, aus Sinn und Zweck sich ergebenden Bedeutung als wahr behandelt, sondern in unzulässiger Weise eingeengt hat (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 4, 6, 18, 21, 23). Hier ging die aufgestellte Beweisbehauptung dahin, die Zeugin M. habe auf gezieltes Befragen gegenüber dem Arzt W. Geschlechtsverkehr und Vereinigung der Geschlechtsteile verneint. Das von der Strafkammer in den Urteilsgründen als Erklärung für diese Äußerung der Zeugin dargelegte „Versehen“ ist jedoch mit einer gezielten Befragung nicht vereinbar. Die Berufung auf ein Versehen war vielmehr nur deshalb möglich, weil die Beweisbehauptung in ihrem Sinn und Zweck unzulässig eingeengt wurde.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf diesem Rechtsfehler die Verurteilung beruht. Möglicherweise wäre einem für den Angeklagten günstigeren Beweisergebnis gefolgt, wenn die Strafkammer den Beweisantrag fehlerfrei behandelt hätte.
(gez. Theune) (für Dr. Jahnke, Gollwitzer, der urlaubsbedingt verhindert ist, zu unterschreiben)
(gez. Detter) (gez. Bode)