Wiedereinsetzung abgelehnt: Rücknahme der Revision unwiderruflich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 652/85
- Datum
- 31.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels wird bereits mit dem Zugang der Rücknahmeerklärung beim Gericht wirksam und ist unwiderruflich.
Eine nach dem Zugang der Rücknahmeerklärung beim Gericht abgegebene spätere Gegenerklärung kann das Rechtskraftwerden der Entscheidung nicht verhindern.
Die wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels schließt grundsätzlich die erneute Einlegung desselben Rechtsmittels aus.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn die Rücknahme des Rechtsmittels bereits wirksam geworden ist und somit kein Raum für die Wiederherstellung des vorherigen Verfahrensstandes besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 652/85 vom 31. Januar 1986 in der Strafsache gegen ███ den Jockey Uwe Werner aus ████████, dort geboren am ██████████████, zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Januar 1986
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 9. Oktober 1985, ihm zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. Juni 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Verurteilte hat seine Revision durch Schreiben vom 7. Juni 1985, beim Landgericht am 10. Juni 1985 eingegangene, wirksam zurückgenommen.
Zwar wird diese Erklärung von ihm in einem späteren Schreiben vom 10. Juni 1985 als „vorzeitiges Handeln“ bezeichnet; gleichzeitig bittet er darum, ihn „doch in Revision gehen zu lassen“. Dieses Schreiben ist aber erst nach jenem Rücknahmeschreiben beim Landgericht eingetroffen.
Es vermochte deshalb das Rechtskräftigwerden des Urteils nicht zu verhindern, denn eine zugegangene Rechtsmittelrücknahmeerklärung kann nicht nachträglich widerrufen werden (ständige Rechtsprechung).
Sie schließt auch eine erneute Einlegung der Revision aus. Damit ist ebenfalls kein Raum mehr für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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