Treffer
BGH Urteil

Verwerfung der Revision: Vorherige Bewährungsbewilligung steht neuer Strafaussetzung entgegen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 652/53
Datum
23.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Diebstahls (Rückfall) und Hehlerei verurteilt; die Strafkammer lehnte eine Strafaussetzung zur Bewährung ab, weil ihr zuvor am 5.7.1949 eine Bewährungsfrist bewilligt worden war. Die Revision rügte, die Vorstrafe sei durch das Straffreiheitsgesetz erlassen. Der BGH entschied, das Straffreiheitsgesetz beseitigt nicht den Gnadenbescheid; die frühere Bewährungsbewilligung verhindert nach §23 Abs.3 Nr.3 StGB die erneute Bewährung. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zuvor bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung wirkt auch dann der erneuten Gewährung einer Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB entgegen, wenn die zugrunde liegende Strafe später durch ein Straffreiheitsgesetz erlassen wird.

2

Das Straffreiheitsgesetz bewirkt nur den Erlass der Strafe, beseitigt aber nicht den früheren Gnaden- oder Bewilligungsbeschluss, der bis zum Erlass der Strafe wirksam war.

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Die Zweckbestimmung des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB ist es, dem rückfälligen oder erneut straffällig gewordenen Täter innerhalb von fünf Jahren eine Wiederholung der Bewährungsbegünstigung zu verwehren.

4

Die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn die frühere Bewährungsgewährung den Entzug der erneuten Bewährung rechtlich begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 2. Oktober 1953

Leitsatz

Eine Strafaussetzung zur Bewährung steht nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB auch dann einer erneuten Strafaussetzung entgegen, wenn die Vorstrafe nach dem Gnadenbescheid durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 erlassen worden ist.

Aktenzeichen: 2 StR 652/53

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. April 1954

Vorinstanz:

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 2. Oktober 1953 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer abgelehnt, weil der Angeklagten am 5. Juli 1949 für eine Strafe von drei Monaten Gefängnis wegen Abtreibung eine Bewährungsfrist bis zum 1. Juli 1952 bewilligt worden ist. Hiergegen wendet sich die Revision.

Sie meint, dem Gnadenbescheid vom 5. Juli 1949 komme keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Vorstrafe durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 erlassen worden sei. Das ist unrichtig. Das Straffreiheitsgesetz hat nur den Erlass der Strafe bewirkt, nicht aber den Beschluss vom 5. Juli 1949 beseitigt. Dieser Bescheid ist zwar nach dem Erlass der Strafe gegenstandslos geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist er jedoch wirksam gewesen, indem er die Angeklagte vor der Vollstreckung der Strafe verschonte. Er steht einer neuen Strafaussetzung nicht nur nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB entgegen. Denn der Sinn dieser Bestimmung ist es, dass der Täter, der eine Strafaussetzung zur Bewährung sich nicht zur Lehre dienen lässt, wie seine neue Straftat beweist, zum zweiten Male innerhalb von fünf Jahren diese Vergünstigung nicht erhalten soll.

Die Strafkammer hat deshalb mit Recht eine Strafaussetzung abgelehnt.

Moericke Werner Dr. Arndt Maas Dr. Menges

Landgericht Osnabrück
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