Revision gegen Verurteilung wegen bewaffnetem Betäubungsmittelhandel; Einziehung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 65/24
- Datum
- 12.03.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:120324B2STR65.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die erweiterte Einziehung von Wertersatz nach §§ 73, 73a, 73c StGB fehlt, wenn der Täter auf die Herausgabe des sichergestellten und an die Justizkasse abgeführten Geldes verzichtet.
Ein Verzicht des Beschuldigten auf Herausgabe sichergestellter Gelder kann zur Aufhebung einer zuvor getroffenen Einziehungsentscheidung führen.
Erfolgt eine Revision ohne tragfähige Angaben zur Entkräftung der Verurteilung, bleibt die Verurteilung bestehen und das Rechtsmittel ist insoweit als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Meiningen, 19. Oktober 2023, Az: 2 KLs 494 Js 7089/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 19. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 3.300 Euro angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung und zum Entfall der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB gestützte erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.300 Euro hat keinen Bestand, weil der Angeklagte auf die Herausgabe des bei ihm sichergestellten und bei der Justizkasse eingezahlten Geldes verzichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 3 StR 486/20, juris Rn. 12).
| Menges | Zeng | Schmidt | |||
| Appl | Grube |