Revision: Aufhebung wegen unvereidigter Zeugen und Nichtberücksichtigung der Wahrunterstellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 6/52
- Datum
- 27.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn eine Entscheidung auf den Aussagen von Zeugen beruht, die für einen wesentlichen Teil des Tathergangs von Bedeutung sind, darf das Gericht nicht auf deren Vereidigung verzichten; das Unterlassen kann das Urteil aufhebungsreif machen.
Wird ein Beweisantrag durch Wahrunterstellung abgelehnt, ist die unterstellte Tatsache als erwiesen zu behandeln und die Kammer muss prüfen, ob diese erwiesene Tatsache das Tatgeschehen ausschließt oder beeinflusst.
Die vorschnelle Abqualifizierung von Beweismitteln (z.B. die Annahme, dass Zeugenaussagen bloße Schätzungen seien) darf nicht die Beweiswürdigung vorwegnehmen und rechtfertigt nicht ohne weitere Prüfung die Ablehnung des Beweisantrags.
Erhebliche Verfahrensrügen, die die Beweiswürdigung und die Einhaltung prozessualer Formerfordernisse betreffen, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, wenn unklar bleibt, wie sich eine korrekte Durchführung ausgewirkt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 27. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den █████████████████ Friedrich ███████ aus ███, geboren ███████████████ in ███, wegen widernatürlicher Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter ███, Justizangestellter ████████████████ als ██████████████ ███,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 27. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen widernatürlicher Unzucht verurteilt. Seiner Revision war der Erfolg nicht zu versagen, da bereits die Verfahrensrügen durchgreifen.
1.) Nach der Sitzungsniederschrift blieben die Zeugen █████, KD, KO und █████ „gemäß § 61 Ziff. 3 StPO unbeeidet“. Die Revision sieht darin eine Rechtsverletzung, da das Urteil sich auch auf ihre Aussagen, insbesondere die des █████████, gründet. Die Rüge ist gerechtfertigt. Der Angeklagte hatte behauptet, sich nur etwa 20 Minuten aus dem Tanzzelt entfernt zu haben und während dieser Zeit nie allein gewesen zu sein. Die Strafkammer hat hierzu die genannten Zeugen vernommen und die Überzeugung gewonnen, dass sie das Vorbringen des Angeklagten nicht bestätigen. Sie hat demnach für einen wichtigen Teil des Tathergangs sich auf ihre Aussage gestützt und ihr eine wesentliche Bedeutung beigelegt. Es durfte daher von der Vereidigung der Zeugen nicht abgesehen werden (BGHSt 1, 8). Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Es entzieht sich der Beurteilung, welche Angaben die Zeugen bei einer Vereidigung gemacht hätten.
2.) Der Angeklagte beantragte nach der Sitzungsniederschrift hilfsweise die Vernehmung der Eheleute █████ und seiner Eltern darüber, dass er in der Zeit von 22 bis 23 Uhr nicht allein gewesen sei, sondern in der Wirtschaft geholfen und nicht länger als 20 Minuten das Tanzzelt verlassen habe. Die Strafkammer lehnte die Anträge durch Beschluss ab, „da die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden und für die Entscheidung auch ohne Bedeutung sind“. Die Revision bemängelt, die Strafkammer habe in den Urteilsgründen die zugesicherte Wahrunterstellung nicht eingehalten und sei von dem Beweisantrag abgewichen; sie sieht darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Die Wahrunterstellung bedeutet, dass die unterstellte Tatsache damit als erwiesen feststeht und nunmehr wie das Übrige Ergebnis der Hauptverhandlung zu würdigen ist (BGHSt 1, 137, 139). Die Strafkammer musste daher der Urteilsfindung zugrunde legen, dass der Angeklagte von 22 bis 23 Uhr nie allein gewesen ist, sondern in der Wirtschaft geholfen und sich nicht länger als 20 Minuten aus dem Tanzzelt entfernt hat. Da die Tat zwischen 22 und 23 Uhr begangen war, musste sie somit erörtern, ob der Angeklagte sie trotzdem begehen konnte. Demgegenüber hat sie in den Urteilsgründen die als wahr unterstellten Tatsachen als unerheblich bezeichnet, da sich die Tat nicht in der Gastwirtschaft abgespielt habe und die Angaben der Eltern über die Zeitdauer der Abwesenheit des Angeklagten nur auf einer Schätzung beruhen sollen. Sie hat demnach die Wahrunterstellung nicht berücksichtigt. Im Übrigen nimmt die Erwägung, die Angaben der Eltern sollen nur auf Schätzung beruhen und seien daher unerheblich, die Beweiswürdigung unzulässigerweise vorweg und rechtfertigt nicht die Ablehnung des Beweisantrages.
Das Urteil war daher aufzuheben, ohne dass auf die weiteren, im Übrigen unbegründeten, Verfahrensrügen und die näher nicht ausgeführte Sachbeschwerde einzugehen war.
| Henneka | Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | |||
| Werner | Dr. Ludwig |