Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Gewalt gegen Dritte als Tatbestandselement der sexuellen Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 651/96
Datum
31.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Verurteilung eines Angeklagten, der seine sechsjährige Stieftochter sexuell missbrauchte und seine Ehefrau verletzte, weil die Gewaltausübung gegen die Ehefrau Teil der gegen das Kind gerichteten sexuellen Nötigung war. Die Gewalt gegen einen Dritten, die darauf abzielt, ein Eingreifen zu verhindern, erfüllt das Nötigungselement. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die betroffenen Strafen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßgeblich für den Tatbestand der sexuellen Nötigung ist auch Gewalt, die der Täter gegen einen Dritten ausübt, um ein Eingreifen zugunsten des Opfers zu verhindern.

2

Die zur Erfüllung des Nötigungstatbestands erforderliche Gewalt muss nicht unmittelbar gegen das sexuell missbrauchte Opfer gerichtet sein.

3

Sind Gewalt gegen einen Dritten und der sexuelle Missbrauch Teil eines einheitlichen Geschehens, liegt Tateinheit (§ 52 StGB) vor; beide Handlungen bilden damit eine einzige Tat.

4

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Tatqualifikation ist zulässig, wenn der Angeklagte sich dadurch nicht anders verteidigen musste (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).

Vorinstanzen

Landgericht Erfurt, 25. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 651/96 vom 31. Januar 1997 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███, ██, Halife (1970 in Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung, Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25. Juni 1996

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, von Schutzbefohlenen und sexueller Nötigung schuldig ist,

im Ausspruch der Einzelstrafen wegen des Sexualdelikts und der – zeitlich – zweiten Körperverletzung sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie ein Klappmesser eingezogen. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

II. 1. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet. Das Landgericht hat angenommen, die gegen das Kind verübte Sexualstraftat und die zeitlich zweite Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau seien zwei Taten (§ 53 StGB). Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Festgestellt ist: Als der Angeklagte sein erregtes Glied in der Gesäßspalte seiner sechs Jahre alten Stieftochter weiterhin heftig hin und her bewegte, obwohl sie vor Schmerzen laut aufschrie, sprang seine Ehefrau auf und lief zu ihm hin, um dem Kind zu helfen. Daraufhin schlug der Angeklagte seiner Ehefrau mindestens einmal mit der Faust so stark ins Gesicht, dass sie einen Nasenbeinbruch erlitt. Dies tat er, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, in der Absicht, sich nicht an der Fortsetzung seines Tuns hindern zu lassen.

Bei dieser Sachlage besteht zwischen der Sexualstraftat zum Nachteil des Kindes und der gegen die Ehefrau begangenen Körperverletzung Tateinheit (§ 52 StGB).

Der die Körperverletzung (§ 223 StGB) bewirkende Faustschlag, den der Angeklagte seiner Ehefrau versetzte, um ihr Eingreifen zugunsten der Tochter zu unterbinden, war Ausübung von Gewalt und insoweit zugleich Teil der tatbestandsmäßigen Handlung im Rahmen der gegen das Kind verübten sexuellen Nötigung (§ 178 StGB).

Die Gewalt braucht sich, um den Tatbestand der sexuellen Nötigung zu erfüllen, nicht unmittelbar gegen die sexuell zu missbrauchende Person selbst zu richten; es genügt vielmehr, dass der Täter sie mit dem Ziel, das Opfer sexuell zu missbrauchen, unmittelbar gegen einen Dritten ausübt, der ihm zum Schutz des Opfers entgegentritt, um die Ausführung der Tat zu verhindern. Auch in solchem Fall setzt der Täter, indem er Gewalt gegen den zur Verteidigung des Opfers eingreifenden Dritten anwendet, das Opfer selbst jener Zwangswirkung aus, die als Nötigung den Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt (str., wie hier: Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. § 177 Rdn. 3; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 177 Rdn. 4; Lackner, StGB 21. Aufl. § 177 Rdn. 4; Wolter NStZ 1985, 245, 250 f; anders etwa: Horn in SK 5. Aufl. § 178 Rdn. 10, jeweils m. w. N.).

Die Gegenauffassung würde den strafrechtlichen Schutz des von sexuellen Angriffen bedrohten Opfers sinnwidrig verkürzen, ohne dass dies vom Wortlaut des Gesetzes geboten wäre. Es kann nicht darauf ankommen, ob der Täter unter Gewaltanwendung dem Opfer etwa einen von ihm selbst zur Verteidigung gebrauchten Gegenstand (etwa eine Waffe) entwindet oder ob er gewaltsam das Hindernis ausräumt, das sich ihm in der Person eines zum Schutz des Opfers eingreifenden, den Angriff abwehrenden, also Nothilfe übenden Dritten entgegenstellt.

Der Bundesgerichtshof ist schon in Vergewaltigungsfällen davon ausgegangen, dass auch die unmittelbar gegen einen Dritten gerichtete Gewalt das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 177 StGB erfüllt, wenn der Täter damit das Ziel verfolgt, den Dritten als ein der Ausführung seines sexuellen Vorhabens entgegenstehendes Hindernis zu beseitigen (BGH, Urteil vom 11. April 1961 – 1 StR 65/61: Schüsse auf einen Motorradfahrer, um sich des auf dem Soziussitz mitfahrenden Mädchens sexuell zu bemächtigen; BGH bei Dallinger MDR 1966, 893: Beilhieb gegen einen Mann, um die neben ihm liegende Frau sexuell missbrauchen zu können; zur Drohung gegen nahestehende Dritte BGH NStZ 1994, 31).

Für den Tatbestand der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB) kann nichts anderes gelten. Ebensowenig begründet es einen rechtlich erheblichen Unterschied, ob der Täter wie in den erwähnten Fällen gewaltsam gegen eine dem Opfer bereits zur Seite stehende Person, etwa einen Begleiter, vorgeht oder ob er – wie hier – Gewalt gegen jemanden anwendet, der erst noch hinzueilt, um dem Opfer gegen sexuelle Übergriffe des Täters (oder deren drohende Fortsetzung) Beistand zu leisten.

Schließlich kommt es insoweit nicht einmal darauf an, ob der zugunsten des Opfers eingreifende Dritte, wie dies allerdings im vorliegenden Fall zutrifft, eine ihm nahestehende Person ist (zutreffend: Wolter aaO), solange er nur die Schutzfunktion tatsächlich ausübt, die ihn aus der Sicht des Täters zum Hindernis für die Ausführung seines Vorhabens macht.

Da es sich mithin um eine einzige, beide Strafgesetze (§§ 178, 223 StGB) verletzende Tat handelt, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den veränderten Tatvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen wie auch der Gesamtfreiheitsstrafe. Diese müssen neu festgesetzt werden.

2. Die weitergehende Revision ist unbegründet. Der Schuldspruch wegen der zeitlich ersten Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen der zeitlich letzten Körperverletzung weist keine Rechtsfehler auf. Gleiches gilt für die zugehörigen Einzelstrafausprüche und die Einziehungsanordnung. Die Feststellungen können sämtlich aufrechterhalten bleiben.

JahnkeNiemöllerRothfuß
TheuneBode
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