Revisionen gegen Urteil des LG Mainz wegen Diebstahls als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 651/90
- Datum
- 22.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs nur, wenn sie ursächlich die Entscheidungs- oder Strafzumessung beeinflusst hat.
Das Unterlassen, einen als gerichtskundig behandelten Umstand nach § 261 StPO zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn hierdurch die Entscheidung beeinträchtigt worden ist.
Bei der Strafzumessung kann die Verhängung milderer Einzelstrafen ausgeschlossen sein, wenn nach Gesamtwürdigung der Strafzumessungsumstände solche Strafen den gerechten Schuldausgleich nicht mehr gewährleisten.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 6. September 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 651/90 BESCHLUSS
L 3094/90
in der Strafsache gegen
███ aus ███, geboren am Bodo Albrecht █████ 1954 in ██ ██████,
███ aus ███████, geboren am 2. Armand █████ 1950 in ██████ (Frankreich),
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Februar 1991 einstimmig
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. September 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Was die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ████████████████ anbelangt, so kann dahingestellt bleiben, ob dessen Behauptung zutrifft, die Strafkammer habe den als gerichtskundig behandelten Umstand (Zunahme nächtlicher Entwendungen von Zigarettenautomaten durch motorisierte Täter gerade im ██████-Raum, vgl. UA S. 37, 31) nicht zum Gegenstand der Verhandlung (§ 261 StPO) gemacht und damit den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Auf dem – unterstellten – Verfahrensfehler beruht der Strafausspruch nicht. Auch ohne Berücksichtigung des in Rede stehenden Umstands käme die Verhängung milderer Einzelstrafen in den Fällen II 4 und 5 angesichts der Gesamtheit der sonstigen Strafzumessungsumstände rechtlich nicht in Betracht, weil solche Strafen nicht mehr ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, genügen könnten.
Gründe
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
RiBGH Maier kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.
| Herdegen | Gollwitzer | ||
| Schäfer |