Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Strafaussetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 651/85
- Datum
- 06.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Aussetzung einer Strafe zur Bewährung darf nicht mit der bloßen Feststellung begründet werden, es fehle an ‚außergewöhnlichen‘ mildernden Umständen, wenn die Begründung den Anforderungen der neueren Auslegung des § 56 Abs. 2 nicht genügt.
Ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 vorliegen, ist anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu prüfen.
Mehrere einzeln nur durchschnittliche Milderungsgründe können in ihrer Gesamtheit ein derartiges Gewicht erlangen, dass ihnen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 zuerkannt werden muss.
Fehlt eine derartige sachgerechte Gesamtwürdigung in der Begründung, ist die Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 651/85 in der Strafsache gegen ██ aus K[REDACTED], geboren am ███████ 1957 Kenan in S[REDACTED] (Türkei), wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juni 1985 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.
Die Über-Sein Rechtsmittel ist nur teilweise begründet. und der Strafzumessungserwägungen Prüfung des Schuldspruchs u. hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers die Beergeben. Doch bestehen rechtliche Bedenken gegen ndung, die das Landgericht die Aussetzung der Strafe mit der Begründung abgelehnt hat. Im Urteil wird hierzu ausgeführt, "mit Ausnahmedie erforderlichen mildernden Umstände fehlen, die dem Fall den ‚Stempel des Außergewöhnlichen‘ aufdrücken". Diese Begründung entspricht der gewöhnlichen Sie steht aber nicht mehr in Einfrüheren Rechtsprechung. klang mit der neueren Auslegung des § 56 Abs. 2 StPO. Danach sind besondere Umstände im Sinn durchschnitte dieser Bestimmung solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, lichen, allgemeinen n oder einfachen Milderungsgründen besonderes Gewicht besitzen und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Ob derartige Umstände vorliegen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu prüfen. Dabei können Umstände,
die einzeln lediglich durchschnittliche Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, dass ihnen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne jener Vorschrift zuerkannt werden muss (Nachweise bei Mei-NStZ 1983, 493, 495; 1984, 492, 495). Der Senat verweist daher die Sache zur erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Strafe an das Landgericht zurück.
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