Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Erörterung erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 651/76
Datum
19.01.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Brandstiftung verurteilt; sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft legten Revision ein. Der BGH hob den Strafausspruch teilweise auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück, weil die Frage einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§21 StGB) nicht ausreichend erörtert war. Die Ablehnung eines weiteren Gutachtens nach §244 Abs.4 StPO war zulässig; Gutachtensaussagen ersetzen nicht die freie Beweiswürdigung. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Bewährungsentscheidung war begründet (§56 Abs.2 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO ist zulässig, wenn das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist und die vorhandenen Gutachten die erforderliche Sachkunde vermitteln.

2

Ein psychologisches Gutachten, das die Möglichkeit falscher Angaben des Angeklagten darlegt, ersetzt nicht die dem Tatrichter zustehende freie Beweiswürdigung; es ist nur als zu berücksichtigender Gesichtspunkt zu behandeln.

3

Ist aufgrund von Anhaltspunkten für eine tatbezogene Störung eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit denkbar, muss diese Frage durch Sachverständige erörtert bzw. vom Gericht gesondert geprüft werden; das Unterlassen dieser Erörterung ist ein sachlich-rechtlicher Fehler bei der Strafzumessung.

4

Die Voraussetzungen besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB sind darzulegen; werden sie nicht festgestellt, kann die Bewährungsgewährung bzw. damit verbundene Entscheidungen zu Ungunsten des Verurteilten aufgehoben werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 18. Mai 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Werner █████ aus ████████████████, geboren am ██████ 1946, wegen Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 18. Mai 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, letztere auf den Ausspruch über die Gewährung bedingter Strafaussetzung beschränkt.

1. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.

a) Der Verteidiger hat in seinem Schlussvortrag hilfsweise beantragt, ein psychoanalytisches Gutachten darüber einzuholen, dass der Angeklagte durch Anzünden eines Feuers keine sexuelle Befriedigung erfährt. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie angeführt, zwar sei sie auf Grund der Ausführungen der beiden vernommenen Sachverständigen allein noch nicht vom Gegenteil überzeugt. Die Sachverständigen hätten infolge des Bestreitens der Tat durch den Angeklagten lediglich feststellen können, dass bei dessen Persönlichkeitsstruktur wahrscheinlich, jedoch nicht mit Sicherheit sexuelle Motive eine Rolle gespielt haben. Entscheidend seien jedoch die in dieselbe Richtung gehenden Angaben des Angeklagten bei seinen früheren Geständnissen. Der Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO sei deshalb gegeben.

Vergeblich wendet sich die Revision hiergegen. Die Urteilsausführungen legen fehlerfrei dar, dass das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen war. Das Urteil lässt auch erkennen, dass die Strafkammer durch die bisherigen Gutachten die erforderliche Sachkunde erworben hat (BGH bei Dallinger MDR 1975, 24). Schließlich verneint die Strafkammer zutreffend Umstände, die trotzdem gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht hätten.

b) Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.

2. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.

a) Der Schuldspruch ist fehlerfrei. Auf folgendes ist hinzuweisen:

Bei der psychischen Konstitution des Angeklagten hält es der psychologische Sachverständige für möglich, dass der Angeklagte vor dem Brandermittler und dem Richter früher falsche Angaben zu seinen Ungunsten gemacht hat. Diese vom Sachverständigen geäußerte Ansicht konnte jedoch die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung unter Beachtung aller sonstigen Beweisanzeichen nicht ersetzen. Sie lieferte nur einen dabei zu beachtenden Gesichtspunkt. Es liegt deshalb kein Widerspruch darin, wenn die Strafkammer sich der Beurteilung der psychischen Konstitution des Angeklagten durch den Sachverständigen anschließt, jedoch aufgrund der sonstigen Beweismittel, die ja nicht Gegenstand der gutachtlichen Äußerung sein konnten, zu der Überzeugung kommt, dass der Angeklagte damals die Wahrheit gesagt hat.

b) Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Gegen die Ablehnung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gemäß § 21 StGB erheben sich durchgreifende Bedenken. Die Sachverständigen haben zwar die Möglichkeit einer Verbindung von Feuer und Sexualität bei dem Angeklagten bejaht, jedoch die Frage einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bei entsprechenden Gelegenheiten nicht behandelt. Nach Ansicht der Strafkammer befand sich der Angeklagte in einem Zustand, in dem ihm zwar ein Abstandnehmen nicht unmöglich war (§ 20 StGB also verneint), es aber doch einer erheblichen Unterdrückung des Triebverlangens bedurft hätte. Das würde in Richtung auf die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehen. Die Nichterörterung dieser Frage ist ein sachlich-rechtlicher Fehler bei der Strafzumessung.

3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht nur aus den obigen Gründen zugunsten des Angeklagten, sondern auch zu dessen Ungunsten gerechtfertigt, weil besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht dargetan sind (vgl. BGHSt 25, 142, 144).

WillmsBaumgartenBuddenberg
MüllerMeyer
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