Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Rauschzustand (§ 330a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 651/67
- Datum
- 02.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§ 330a StGB) setzt konkrete Feststellungen über Alkohol‑ oder Medikamentenkonsum und den daraus resultierenden Rauschzustand voraus; unangefochtene Angaben des Angeklagten ersetzen solche Feststellungen nicht.
Besteht die Möglichkeit, dass ein Rauschzustand die Zurechnungsfähigkeit ausschließt, darf das Gericht ohne konkrete Feststellungen die Tat nicht nach § 330a StGB würdigen.
Unterbleiben für die schuldrelevanten Tatsachen notwendige Feststellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn andere Tatbestände in Betracht kommen können.
Die in der Tatsacheninstanz vorgetragene Einnahme von Medikamenten ist bei der Prüfung des Rauschzustands und der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen und bedarf gerichtlicher Klärung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2. Juni 1967
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 651/67 █████████ in der Strafsache gegen ███████ » ohne festen Wohnsitz, den Schweißer Josef Willi ███████, geboren am █████████████ in Köln, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit.
Beschluss
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 30. November 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (Vergehen nach § 330a StGB) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte sich möglicherweise in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden habe. Irgendwelche Feststellungen über Alkoholgenuss hat sie jedoch nicht getroffen, sondern ist ausschließlich von den unwiderlegten Angaben des Angeklagten ausgegangen. Es bleibt daher offen, ob überhaupt ein Rauschzustand vorlag.
In einem solchen Fall kann der Angeklagte nicht wegen Vergehens nach § 330a StGB bestraft werden. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 18. Januar 1967 in der Strafsache gegen Balthasar █████ (2 StR 465/66 = 12 Kis 8/66 StA Köln), veröffentlicht in GA 1967, 281, in dem dies näher dargelegt ist.
Nach den Umständen des Falles kann damit gerechnet werden, dass eine neue Verhandlung zu Feststellungen führt, welche die Verurteilung des Angeklagten entweder wegen versuchten schweren Diebstahls (evtl. i. V. m. § 243 Abs. 2 StGB) oder wegen fahrlässigen Vergehens nach § 330a StGB rechtfertigen. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird, falls die Anwendung des § 330a StGB in Betracht kommt, bei der Prüfung dieses Tatbestandes die bisher nicht widerlegte Einlassung des Angeklagten berücksichtigen müssen, er habe 5 bis 6 Tabletten Melabon eingenommen.
| Willms | Meyer | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Henning |