Revision gegen Verurteilung wegen falscher Zeugenaussage teilweise stattgegeben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 651/53
- Datum
- 19.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der ‚den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat‘ in § 60 Nr. 3 StPO ist weit auszulegen; auch eng mit der angeklagten Tat verbundene frühere Vortaten können dazugehören, sodass deren Teilnehmer als Zeugen unvereidigt bleiben dürfen.
Eine bloße äußere oder innere Verbindung zwischen dem Verhalten des Zeugen und der Tat genügt nicht für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO; erforderlich ist, dass der Zeuge in derselben Richtung strafbar an dem geschichtlichen Vorgang mitgewirkt hat wie der Angeklagte.
Die Entscheidung, ob ein Zeuge als der Teilnahme an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig anzusehen ist, gehört zur tatrichterlichen Beweiswürdigung und ist nur bei einem auf Rechtsirrtum beruhenden Entscheidungsfehler vom Revisionsgericht zu beanstanden.
Urkunden bedürfen keiner förmlichen Verlesung nach § 249 StPO, wenn ihr Inhalt bereits durch Vorhalt dem Zeugen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und so in die Verhandlung eingeführt worden ist.
Bei der Strafzumessung ist das Gericht verpflichtet, die Möglichkeit mildernder Umstände (insbesondere § 157 StGB) zu prüfen und zu erörtern; die Unterlassung dieser Prüfung kann einen Rechtsmangel darstellen, der die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur Nachholung der Erörterung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maler Jakob K. (__——) aus ██ ███, geboren am █████ 1911 in Köln, wegen falscher uneidlicher Zeugenaussage hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoenner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung Oberregierungsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. September 1953 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Aussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte war Vorarbeiter einer Baufirma ████, die für eine Firma ██ ███ im Frühjahr 1952 in ████ und Köln Putzarbeiten ausführte. In einem Zivilprozess über die Bezahlung dieser Arbeiten wurde der Angeklagte am 7. Januar 1953 als Zeuge vernommen. Er sagte dabei vorsätzlich falsch aus, er habe an beiden Baustellen mit den Arbeitern Po. und ██████ Material weggeschüttet und einmal auch verdünnt, um einen größeren Verbrauch vorzutäuschen, und zwar sowohl Grundierungsmasse wie die Spezialzusatzmasse der Firma ████. Er habe dabei auf Anweisung von Philipp ███ gehandelt und darüber auch mit Josef ████ gesprochen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist nur zum Teil begründet.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Revision rügt eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO, weil die Zeugen ████ und ██████ unvereidigt geblieben sind. Das Gericht hat beide Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen, weil sie „der Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat (Unterschlagung) verdächtig“ seien. Gegen den Angeklagten war nämlich das Hauptverfahren nicht nur wegen der falschen Aussage von Januar 1953 eröffnet, sondern auch wegen der Materialvergeudung im Frühjahr 1952, die als Unterschlagung gewertet war. Nach der Vernehmung der Zeugen ████ und ███ wurde das Verfahren wegen der Unterschlagung gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt. Die Revision meint, nunmehr hätten die beiden Zeugen vereidigt werden müssen.
Die Strafkammer hat die beiden Zeugen Po. und ███ der Teilnahme an der Materialverschwendung für verdächtig gehalten; an der falschen Aussage des Angeklagten hatten sie dagegen nicht mitgewirkt. Nur diese letzte Straftat war nach dem Einstellungsbeschluss noch Gegenstand des Verfahrens. Trotzdem waren die Zeugen noch der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig.
Nach § 60 Nr. 3 StPO ist von der Vereidigung bei Zeugen abzusehen, die der Beteiligung an der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig sind. Das Verbot beruht auf der Erwägung, dass ein an der Straftat Beteiligter als Zeuge gegenüber dem Angeklagten nicht so unbefangen ist, wie es ein einwandfreies Zeugnis voraussetzt. Deshalb ist der Begriff der „den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat“ im weitesten Sinne auszulegen. Beteiligung ist nicht gleichbedeutend mit den Teilnahmeformen der §§ 47 ff. StGB, und „Tat“ ist der ganze geschichtliche Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht wurde, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um dieselbe Tat im Sinne des § 73 StGB oder um mehrere Taten (§ 74 StGB) handelt (RGSt 57, 168; BGHSt 1, 360; 4, 255; 4, 368). Wesentlich für eine Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist, ob der Zeuge in derselben Richtung in strafbarer Weise an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat mitgewirkt hat wie der Angeklagte. Der Umstand allein, dass das Verhalten des Zeugen in einem äußeren oder inneren, sogar engen Zusammenhang mit der Tat des Angeklagten steht, reicht für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht aus. Für derartige Fälle steht dem Zeugen gegebenenfalls das Recht der Zeugnisverweigerung nach § 55 StPO zu; wenn er aber aussagt, ist er auch zum Eid verpflichtet (RGSt 17, 116; 50, 163; 57, 186; 77, 203; BGHSt 4, 255, 368).
Der Angeklagte hatte als Zeuge in einem Zivilrechtsstreit eine falsche Aussage über Vorgänge gemacht, die möglicherweise als Betrug oder Unterschlagung strafbar waren. Die Zeugen ████ und █████ standen im Verdacht, an dieser Tat beteiligt gewesen zu sein, also an einer Art „Vortat“.
Die Rechtsprechung hat im Verhältnis der Hehlerei zur Vortat die Gleichheit der Tat im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO bejaht, weil in einem Verfahren wegen Hehlerei die Schuldfrage nicht ohne Feststellung der Vortat entschieden werden kann, so dass in dem Verfahren gegen den Hehler nicht nur die Hehlereihandlung, sondern auch die Vortat den Gegenstand der Untersuchung bildet. Im Verfahren gegen den Hehler darf deshalb der Dieb nicht vereidigt werden, auch nicht der Begünstiger des Diebes (RGSt 17, 116; 22, 99; 44, 248; 58, 373; BGHSt 1, 360).
Eine so enge rechtliche Verbindung besteht allerdings zwischen der falschen Aussage über eine Straftat und dieser Straftat selbst nicht; denn diese „Vortat“ ist nicht wie bei der Hehlerei ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Aber die Rechtsprechung hat auch in anderen Fällen eines Zusammenhangs zwischen zwei Straftaten die Anwendbarkeit des § 60 Nr. 3 StPO bejaht, insbesondere im Verhältnis zwischen der unterlassenen Verbrechensanzeige (§ 138, früher § 139 StGB) und dem nicht angezeigten Verbrechen (RGSt 53, 169; BGH 5 StR 419/52 vom 29. Mai 1952, teilweise abgedruckt bei Lindenmaier–Möhring § 68a StPO Nr. 2). Ein Verbrechen und dessen Nichtanzeige bilden auch im Sinne der Rechtshängigkeit und Rechtskraft (§ 264 StPO) denselben geschichtlichen Vorgang und dieselbe Tat (RGSt 14, 78; 21, 78).
Das Reichsgericht hat zwar in einer späteren Entscheidung (RGSt 77, 203) ausgeführt, dass derjenige, der das Vorhaben eines Mordes nicht anzeigt, nicht Teilnehmer am Mord im Sinne des § 60 StPO sei, hat aber diese Entscheidung auf die Besonderheiten des damaligen Falles abgestellt; es hat die Anwendbarkeit des § 60 Nr. 3 StPO abgelehnt, weil für eine Beteiligung in diesem Sinne nicht genüge, wenn sich der Zeuge nur bei derselben Gelegenheit, wenn auch im Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat, einer anderen selbständigen Straftat schuldig gemacht habe.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat das Landgericht mit Recht von der Vereidigung der Zeugen abgesehen, auch nachdem es das Verfahren gegen den Angeklagten wegen der früheren Straftat vorläufig eingestellt hatte. In dem Verfahren wegen einer falschen Aussage über eine frühere Straftat kann der Richter die Schuldfrage nur entscheiden, wenn er die frühere Straftat aufklärt. Diese Straftat hängt so eng mit der Falschaussage über sie zusammen, dass der der Anklage wegen falscher Aussage zugrunde liegende historische Vorgang sowohl die spätere Aussage als auch die frühere Straftat umfasst. Für die Teilnehmer an der früheren Tat besteht der ihre Glaubwürdigkeit berührende Gewissenskonflikt sowohl, wenn sie in dem Verfahren wegen der falschen Aussage über die frühere Straftat als auch, wenn sie in einem Strafverfahren wegen der früheren Straftat als Zeugen vernommen werden. Die Teilnehmer an der früheren Straftat haben sich somit auch an einem wesentlichen Teil des zu beurteilenden tatsächlichen Vorgangs in derselben Richtung strafbar beteiligt wie der jetzige Angeklagte. § 60 Nr. 3 StPO ist daher nicht verletzt.
2. Die Revision rügt eine weitere Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO, weil die Zeugen Philipp █████, Josef ███ und Frau Josef █████ vereidigt worden sind, obwohl sie einer Beteiligung an der Täuschungshandlung verdächtig seien.
Ein Verfahrensfehler liegt in solchen Fällen nur vor, wenn sich aus dem Inhalt des Urteils ergibt, dass die Entscheidung des Tatrichters auf rechtsirrigen Erwägungen über den Begriff der Beteiligung beruht (BGHSt 4, 368).
Das ist hier nicht der Fall. Das Gericht hat die Zeugen ████ zwar über ihr Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt, aber trotz des Antrags der Verteidigung, sie als Verletzte unvereidigt zu lassen, ihre Vereidigung beschlossen. In demselben Beschluss verkündete das Landgericht, die Zeugen ████ und ██████ wegen Verdachts der Teilnahme an der Unterschlagung unvereidigt zu lassen. Das Gericht wird demnach diese Möglichkeit auch bei den Zeugen ███ nicht übersehen haben. Im Übrigen setzt sich die Strafkammer eingehend mit den Bekundungen der Zeugen auseinander und hält ihre Aussagen, in denen die Zeugen jede Beteiligung an der Materialverschwendung verneinten, für glaubwürdig. Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich also, dass das Gericht die Zeugen einer Beteiligung an der Straftat nicht für verdächtig hielt. Diese Entscheidung ist Teil der tatrichterlichen Beweiswürdigung und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, weil sie keinen Rechtsfehler enthält.
3. Die Revision rügt eine Verletzung des § 249 StPO, weil aus den herangezogenen Zivilprozessakten Urkunden ohne Verlesung verwertet seien.
Die Rüge ist unbegründet. Denn ausweislich der Urteilsgründe wurde der Inhalt der Urkunden durch Vorhalt an den Zeugen Josef ████ zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Dann bedurfte es keiner Verlesung der Urkunden, da ein Urkundenbeweis nach § 249 StPO nicht mehr nötig war.
4. Die Revision meint, die Beweiswürdigung sei widersprüchlich, weil das Landgericht die Aussagen der Zeugen Po. und █████ teilweise für unglaubwürdig hält, aber an anderer Stelle ausführt, die Feststellungen stützten sich auf die glaubwürdigen Bekundungen auch dieser Zeugen.
Ein Widerspruch liegt nicht vor, denn die erwähnte Stelle des Urteils sagt deutlich, dass die Feststellungen auf den Bekundungen der Zeugen ████ und █████ nur beruhen, soweit diese glaubwürdig sind. Das Gericht hat nicht etwa erklärt, dass die Feststellungen sich auf die Bekundungen der „glaubwürdigen Zeugen ████ und ███████“ stützten.
II. Sachlichrechtliche Fehler enthält das Urteil zum Schuldspruch nicht. Die inneren und äußeren Merkmale des § 153 StGB sind fehlerfrei festgestellt. Ein Rechtsmangel ist es aber, dass das Landgericht bei der Strafzumessung die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 157 StGB nicht erörtert hat, obwohl dessen Prüfung nahelag. Zur Nachholung dieser Erörterung muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat dann Gelegenheit, in der neuen Verhandlung auch eine Entscheidung über die jetzt mögliche Strafaussetzung zur Bewährung zu treffen (§ 23 StGB).
| Dr. Moericke | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt |