Revision verworfen: Hehlerei durch Unterlassen bei Hoover-Schulspeisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 6/51
- Datum
- 27.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB kann auch in der Annahme und Verwendung von durch eine andere Person unrechtmäßig erlangten Sachen bestehen.
Wer eine rechtliche oder überwachende Pflicht innehat (z. B. Haushaltsvorstand, Mitglied eines Aufsichtsausschusses) und trotz Kenntnis der Unrechtmäßigkeit unterlässt, die Wegnahme zu verhindern, ermöglicht dadurch das Ansichbringen und macht sich strafbar.
Für das Vorliegen des Tatbestands der Hehlerei ist erforderlich, dass der Erwerber zumindest Kenntnis oder Bewusstsein von der fehlenden Berechtigung des ursprünglichen Erwerbers hat.
Die Unterlassung, eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob vor einem bestimmten Zeitpunkt ein versuchtes Delikt vorliegt, begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn hierdurch dem Angeklagten ein Nachteil im Urteil entstanden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 6. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rektor Hans ██, geboren am ███ 1890 in ███, verheiratet, nicht vorbestraft, wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung, Untreue und Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1951, an der teilgenommen haben:
Dr. Kirchner, Bundesrichter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Dotterweich als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 6. Oktober 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte gehörte als Rektor der katholischen Volksschule ███ einem sogenannten Schulspeisungs-Ausschuss an, der zur Überwachung der am 8. August 1949 beginnenden Hoover-Speisung für die Kinder der Gemeinde █████ eingesetzt war.
Seine Ehefrau nahm von Beginn der Speisung bis Anfang des Jahres 1950 täglich 2 bis 3 Liter von den für die Kinder bereitgestellten Suppen und zwar von Anfang November 1949 an in Kenntnis ihrer mangelnden Berechtigung davon. Sie gab sie dem Ehemann, dem Angeklagten, einen Teil zum Frühstück; das übrige verwendete sie zum Mittag- und Abendessen im Haushalt. Der Angeklagte nahm an diesem Essen teil. Außerdem entwendete die Ehefrau noch Brötchen, deren Herkunft dem Angeklagten nicht bekannt war.
Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Oktober 1950
Durch dieses Urteil wurde die Ehefrau des Angeklagten wegen Diebstahls und der Angeklagte wegen Hehlerei jeweils an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 2 Monaten zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt. Eine Strafe nahm das Gericht erst für die Zeit von Anfang November 1949 an. Das Urteil gegen die Ehefrau ist rechtskräftig, nachdem ihre Revision als offensichtlich unbegründet durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1951 verworfen wurde.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Zwar hat er in der Erklärung über die Einlegung der Revision auch das Verfahrensrecht als verletzt bezeichnet, in der späteren Revisionsbegründung aber hierzu keine Tatsachen vorgebracht; diese Rüge ist daher nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig.
Die sachliche Rüge kann nicht durchdringen.
Es braucht nicht erörtert zu werden, ob, wie das Urteil ausführt, bereits in dem bloßen Mitgenuss der von der Ehefrau mittels strafbarer Handlung erworbenen Speisen durch den Angeklagten ein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB zu erblicken ist; denn die Annahme des Ansichbringens wird auch durch das weitere Verhalten des Angeklagten gedeckt.
Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte als Mitglied des Schulspeisungs-Ausschusses die Richtlinien über die Teilnahme der Lehrer an der Hoover-Schulspeisung gekannt und von Anfang an gewusst, dass er und seine Frau nicht teilnahmeberechtigt waren. Nachdem er sah, dass seine Frau Schulspeisung Essen nahm und für den Haushalt verwendete, hatte er nicht nur die sittliche, sondern als Haushaltsvorstand nach § 1353 BGB auch die rechtliche Pflicht, gegen das Vorgehen seiner Frau Einspruch zu erheben und gegen die Wegnahme Schritte zu unternehmen. Eine solche Rechtspflicht war für ihn außerdem noch entstanden aus seiner Eigenschaft als Mitglied des Schulspeisungs-Ausschusses, der gerade die Aufgabe der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Schulspeisung, also auch die Verhinderung der Kürzung des für die Kinder bestimmten Essens durch die Teilnahme von nicht berechtigten Personen hatte.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen wohl einmal seiner Frau den Rat gegeben, die Finger von dem Essen zu lassen, im Übrigen aber nichts unternommen, um die Wegnahme von Essen durch seine Frau und die Verwendung des Weggenommenen im Haushalt zu unterbinden. Er hat damit durch das Unterlassen des ihm durch Rechtspflicht gebotenen Einschreitens die Wegnahme des Essens und dessen Verwendung im Haushalt ermöglicht und dadurch auch an sich gebracht (OLG Celle GA 59, 109; RGSt 58, 227; 72, 373).
Auch die Feststellungen des inneren Tatbestandes des § 259 StGB lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Nach der Feststellung des Landgerichts musste der Angeklagte von Anfang an wissen, dass er und seine Frau nicht zur Teilnahme an der Schulspeisung berechtigt waren, und war sich weiter bewusst, dass seine Frau das Essen unrechtmäßig erwarb.
Das Urteil hat zwar nicht geprüft, ob der Angeklagte sich nicht eines versuchten Vergehens der Hehlerei schuldig machte, soweit seine Handlungen vor Anfang November, dem Zeitpunkt des Gesprächs seiner Frau mit der Zeugin M., lagen. Der Angeklagte ist dadurch aber nicht beschwert.
Da das Urteil auch sonst keine unrichtige Anwendung der Vorschriften des sachlichen Rechts erkennen lässt, war die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Oktober 1950 zu verwerfen.
Kosten § 473 StPO.
| Dr. Kirchner | Werner | Dr. Dotterweich | |||
| Dr. Sauer | Henneka |