Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung (Rücktrittsprüfung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 650/96
- Datum
- 26.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem noch im Versuchsstadium stehenden Delikt ist die Frage eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. 1 StGB zu prüfen; § 310 StGB als besondere Vorschrift für Brandstiftungen gilt nur für vollendete Taten und ist auf den Versuch nicht anwendbar.
Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 S. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter durch sein Verhalten ursächlich die Verhinderung der Vollendung herbeiführt; hierfür dürfen keine darüber hinausgehenden Voraussetzungen verlangt werden.
Die Feststellungen des Tatrichters müssen hinreichend konkret ergeben, dass die vom Täter ergriffenen Maßnahmen kausal zur Verhinderung der Vollendung geführt haben; fehlen solche Anhaltspunkte, ist ein strafbefreiender Rücktritt nicht sicher feststellbar.
Führt die Aufhebung einer Teilverurteilung zur Änderung der zugrunde liegenden Gesamtstrafenbildung, ist der Gesamtstrafenausspruch im aufgehobenen Umfang ebenfalls aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 19. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 650/96 vom 26. März 1997 in der Strafsache gegen Dieter ██ █████ aus ████, geboren ████ ███ 1966 in ███ wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 19. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben im Falle II 2 des Urteils und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Der Angeklagte beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Seine Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:
„Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit, als er im Fall II 2 des Urteils (Tat vom 12. November 1995) wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt wurde. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, nachdem er im Zimmer des Hausmitbewohners ████████ dort befindliche Bettwäsche im Wissen um eine mögliche, für den Fall ihres Eintritts auch gebilligte Folge angezündet hatte, da der Brand auch auf wesentliche Teile des bewohnten Gebäudes übergreifen könnte, mit dem Ruf ‚Dem █████ sein Zimmer brennt‘ Anwesende, unter anderem die Pflegedienstleiterin ████, alarmiert und dadurch bewirkt, dass der Brand gelöscht wurde, noch bevor er sich ausbreiten und auch wesentliche Teile des Gebäudes erfassen konnte. Rücktritt vom Versuch hat das Landgericht gleichwohl verneint und dies wie folgt begründet (UA S. 14):
‚Von der versuchten Tat ist er (der Angeklagte) nicht strafbefreiend freiwillig zurückgetreten nach § 24 StGB. Er hat auch keine tätige Reue gezeigt und ist somit nicht nach § 310 StGB straffrei. Er hat zwar nach der Brandlegung im Flur anderen zugerufen, es brenne im Zimmer des ████, und damit den Brand, bevor er von anderen entdeckt war, angezeigt. Er hat den Brand jedoch nicht selbst gelöscht, obwohl er dies hätte tun können. Nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugin ████████ fiel der Angeklagte gerade wegen seiner Passivität auf. Er hat es anderen überlassen, Feuerlöscher herbeizuholen und sich bei der Brandlöschung zu betätigen. Er hat also die ihm gebotenen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft und daher die erforderliche tätige Reue im Sinne des § 310 StGB nicht gezeigt.‘
Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat sich in den angestellten Erwägungen ausschließlich an den Voraussetzungen der Vorschrift des § 310 StGB orientiert, die auf die Tat des Angeklagten jedoch nicht anwendbar ist, weil sie (als Sondervorschrift für Brandstiftungen jeglicher Art) unter den im Urteil angeführten und geprüften Voraussetzungen einen persönlichen Strafausschließungsgrund für das vollendete Delikt begründet (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. Rdn. 1 zu § 310). Befand sich die Tat – wie die des Angeklagten – noch im Stadium des Versuchs, ist die Frage eines strafbefreienden Rücktritts nach der Vorschrift des § 24 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Den (aus den Feststellungen folgenden) Umständen des Falles kann zwar noch mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass der Versuch beendet, ein strafbefreiender Rücktritt durch bloße Abstandnahme von der weiteren Tatausführung also nicht mehr möglich war. Für die 2. Alternative des § 24 Abs. 1 StGB – Verhinderung der Vollendung – reichen die Feststellungen für eine abschließende Beurteilung jedoch nicht aus. Anforderungen für einen strafbefreienden Rücktritt, wie sie das Landgericht infolge der Orientierung an § 310 StGB angenommen hat, waren im Rahmen des § 24 Abs. 1 StGB nur dann zu stellen, wenn die Vollendung ohne Zutun des Angeklagten nicht eingetreten wäre. Dafür, dass es sich so verhalten haben könnte, ergeben sich aus dem Urteil bisher jedoch keine Anhaltspunkte. Auch das Landgericht selbst stellt in den – vorstehend wiedergegebenen – Ausführungen auf UA S. 14 die Ursächlichkeit des Alarmrufs des Angeklagten für das rasche Löschen des Brandes noch vor dem Übergreifen auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes und damit noch vor Vollendung der Tat nicht in Frage. Hatte der Angeklagte für die Verhinderung der Vollendung aber die Ursache gesetzt, hatte er mit seinem Warnruf also eine Ursachenkette in Gang gesetzt, an deren Ende tatsächlich die Abwendung des Erfolgs des § 306 Nr. 2 StGB stand, dann kann der strafbefreiende Rücktritt nicht noch von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl. BGH NStZ 1981, 388). Insbesondere kann, wenn schon das Unternommene zur Abwendung ausreichte, nicht gefordert werden, der Angeklagte hätte noch mehr tun müssen und können.
Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II 2 des Urteils bedingt auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
Es kann ausgeschlossen werden, dass die für die Tat vom 1. November 1995 im Fall II 1 erkannte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die auch im Übrigen rechtlicher Nachprüfung standhält, durch die (aufzuhebende) Verurteilung im Fall II 2 des Urteils beeinflusst sein könnte. Die Anordnung nach § 63 StGB wird durch die beantragte Teilaufhebung ebenfalls nicht berührt. Denn sie erwiese sich auf der Grundlage des verbleibenden Schuldspruchs auch dann noch als gerechtfertigt und geboten, wenn es in der neuen Hauptverhandlung zu der weiteren Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung nicht mehr kommen sollte.“
Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – 4 StR 642/96 – an.
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