Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach Verwerfung der Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 650/83
- Datum
- 04.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision nicht innerhalb der Frist des §345 Abs.1 StPO begründet, ist sie nach §346 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Wochenfrist des §45 Abs.1 StPO beginnt spätestens mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses, durch den der Betroffene von der Untätigkeit seines Verteidigers Kenntnis erlangt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nach §45 Abs.2 S.3 StPO kommt nicht in Betracht, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der nach §45 Abs.1 StPO laufenden Frist nachgeholt worden ist.
Die bloße Behauptung, der Verteidiger habe die Revisionsbegründung rechtzeitig abgesandt, genügt ohne substantiierte Nachweise nicht, um die Verwerfung der Revision oder eine Wiedereinsetzung zu verhindern.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. August 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 650/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Hermann Josef M ███ Ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ███ 1955 in ████, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1983 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Verurteilten vom 17. August 1983 auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. August 1983 wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 5. Mai 1983 wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Nach Revisionseinlegung durch den Angeklagten und seinen Verteidiger am 11. Mai 1983 wurde dieses Urteil dem Verteidiger am 7. Juli 1983 zugestellt. Da in der Folgezeit die Revision nicht begründet wurde, verwarf sie das Landgericht durch am 15. August 1983 zugestellten Beschluss vom 10. August 1983 als unzulässig.
Mit Schreiben vom 16. August 1983, am folgenden Tage beim Landgericht eingegangen, beantragte der Verurteilte Entscheidung des Revisionsgerichts. Zur Begründung trug er vor, sein Verteidiger habe ihm mitgeteilt, dass er die Revisionsbegründung rechtzeitig abgeschickt habe.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Da die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet wurde, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 S. 3 StPO) ist nicht möglich. Denn die Revisionsbegründung wurde innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO, die spätestens mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses zu laufen begann, durch den der Verurteilte von der Untätigkeit seines Verteidigers Kenntnis erlangte, nicht nachgeholt (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO). Es kann daher dahingestellt bleiben, weshalb die Revision nicht begründet worden war.
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