Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzucht mit einem Kind verworfen – Strafzumessung und Vorstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 650/53
Datum
19.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind und rügte Verletzungen des Sach- und Verfahrensrechts. Verfahrensrügen waren nicht näher ausgeführt und nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Sachlich wurde kein Rechtsfehler im Schuldspruch aufgezeigt; die Strafkammer hatte die für und wider sprechenden Umstände der Strafzumessung abgewogen und Vorstrafen als strafschärfend berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

2

Eine Rüge des sachlichen Rechts ist unbegründet, wenn der Revisionsangriff den Schuldspruch nicht substantiiert angreift und keine konkreten Rechtsfehler darlegt.

3

Hat das Urteil die für und gegen mildernde Umstände sprechenden Gründe erkennbar abgewogen, ist die Strafzumessung nicht ohne weiteres zu beanstanden.

4

Die Angabe, dass wiederholte Straffälligkeit vorliegt, bedarf nicht der gesonderten Nennung der Tatarten, sofern an anderer Stelle im Urteil die Vorstrafen erläutert sind und der Hinweis nicht missverständlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Peter Johann H ██████ aus ███, dort geboren am ██, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 9. Oktober 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem sechsjährigen Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr drei Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

Verfahrensrechtlich ist die Revision nicht näher ausgeführt und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Rüge insoweit unzulässig.

Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts lässt im Schuldspruch des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit werden auch in der Revisionsbegründung keine Anstände erhoben. Vielmehr wendet sich die Revision im Einzelnen nur gegen den Strafausspruch des angefochtenen Urteils. Es wird von ihr insbesondere geltend gemacht, dass die Zubilligung mildernder Umstände zu Unrecht versagt worden sei. Die Tatsache, dass der Angeklagte bereits wiederholt straffällig geworden sei, könne in dieser Allgemeinheit nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Denn die sämtlichen bisherigen Straftaten des Angeklagten seien Eigentumsdelikte, lägen also auf einer völlig anderen Ebene.

Indessen hat die Strafkammer vorliegend bei ihren Erwägungen, nach denen sie im Ergebnis dem Angeklagten mildernde Umstände versagt hat, die in dieser Hinsicht bei ihm für und wider sprechenden Gründe erkennbar näher abgewogen. Denn sie hält ihm zugute, dass er die Tat nicht planmäßig vorbereitete, sondern nur die sich günstig bietende Gelegenheit in einem Zustand sexueller Erregtheit ausnutzte. Dennoch vermochte sie ihm keine mildernden Umstände zuzubilligen, „zumal er wiederholt straffällig geworden ist“. Es bestand für die Strafkammer keine Notwendigkeit, hierbei noch ausdrücklich zu vermerken, dass die Vorstrafen wegen Diebstahls erkannt worden waren. Der Hinweis, dass sich der Angeklagte schon wiederholt gegen die Rechtsordnung aufgelehnt hatte, war damit schon klar erkennbar und nicht missverständlich zum Ausdruck gebracht. Überdies ist an anderer Stelle in den Urteilsgründen näher ausgeführt, wegen welcher Taten gegen den Angeklagten schon früher auf Strafe erkannt worden war. Hiernach ist auch bei der Strafzumessung und im Strafausspruch des angefochtenen Urteils kein durchgreifender Rechtsfehler erkennbar, so dass die Revision des Angeklagten verworfen werden muss.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner zugleich für den an seinen Dienstsitz zurückgekehrten und daher an der Unterschrift verhinderten BR. Sarstedt.

Menges
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