Revision: Unterhaltsverurteilung aufgehoben; Doppelehe und falsche eidesstattliche Versicherung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 650/51
- Datum
- 04.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Doppelehe und falscher eidesstattlicher Versicherung reicht die tragfähige Würdigung der vom Tatrichter getroffenen Tatsachenfeststellungen; bloße Wiederholung von Zweifeln in der Revision genügt nicht, um diese zu erschüttern.
Nach § 170b StGB ist der Unterhaltspflichtige auch dann strafbar, wenn er vorsätzlich seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, obwohl die geleisteten Beiträge den Lebensbedarf des Berechtigten nur teilweise verbessert hätten; eine erhebliche Gefährdung des Lebensbedarfs ist nicht erforderlich.
Behinderungen des Zahlungsverkehrs (z. B. zwischen West- und Ostzonen) entheben den Unterhaltspflichtigen nicht automatisch von der Pflicht zur Unterhaltsleistung; entscheidend ist die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
Für die Begründung einer strafbaren Verletzung der Unterhaltspflicht hat das Urteil die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten für den gesamten relevanten Zeitraum zu ermitteln (Einkommen, Erwerbsfähigkeit, Erhalt der Arbeitskraft; vorzubehaltene Mittel zum eigenen Unterhalt).
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 14. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hochbautechniker und Maurerpolier Friedrich Johann ███ aus ███, geboren am ████, █████ in █████████████████, wegen Doppelehe u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt ist, b) im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Doppelehe, wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt und Verletzung der Unterhaltspflicht zu der Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die mangelnde Sachaufklärung und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg:
1.) Die Verurteilung wegen Doppelehe (§ 171 StGB) und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) weist keinen Rechtsfehler auf. Den hierzu festgestellten Sachverhalt greift die Revision vergeblich an.
Die Behauptung des Angeklagten, der Notar Dr. ██████ müsse ihn bei der Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung falsch verstanden haben, hat die Strafkammer auf Grund der Aussagen des Notars für widerlegt erachtet. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Würdigung des erhobenen Beweises durch den Tatrichter. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist dem Angeklagten nicht, wie er behauptet, im Konzentrationslager Esterwegen „ein mit einem Dienstsiegel versehenes Schreiben“ vorgelesen worden, nach dem seine Frau und seine Kinder in Arneburg durch Bomben getötet worden seien. Hiernach entfällt auch die Möglichkeit, dass der Angeklagte unter den „Zeugen“, von denen er in seiner eidesstattlichen Erklärung den Tod seiner Ehefrau erfahren haben will, die Personen gemeint haben könnte, die ihm bei der Verlesung des Schreibens im Konzentrationslager Esterwegen vom Lagerverwalter genannt worden seien.
Die Strafkammer konnte auch aus der zugunsten des Angeklagten unterstellten Tatsache, dass er sich vor Eingehung der zweiten Ehe bei der Stadtverwaltung Arneburg nach dem „Schicksal seiner Familie“ erkundigt hat, sehr wohl den Schluss ziehen, dass er von dem Tod seiner Ehefrau selbst nicht überzeugt gewesen ist. Das Vorbringen der Revision, er habe dabei um Übersendung einer Sterbeurkunde über den Tod seiner Ehefrau gebeten, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Ebenso konnte die Strafkammer zu Ungunsten des Angeklagten den Umstand verwerten, dass er nicht versucht hat, über seine in Lübbenau/Spreewald lebenden Eltern etwas über das Schicksal seiner Ehefrau zu erfahren. Wie die Revision selbst vorbringt, hat er nach dem Krieg wiederholt an seine Eltern geschrieben. Ob er hierauf sofort oder erst später Antwort erhielt, ist unerheblich.
Fehl geht ferner das Vorbringen der Revision, es widerspreche der Lebenserfahrung, dass der Angeklagte keinen Anlass gehabt haben solle, bei einer Reise nach Arneburg vor den Russen Angst zu haben. Der Angeklagte ist bis zum Zusammenbruch Haftling in einem deutschen Konzentrationslager gewesen. Schon deshalb konnte die Strafkammer feststellen, dass er vor den Russen keine Angst zu haben brauchte.
2.) Dagegen hält die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170b StGB) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das angefochtene Urteil führt hierzu aus:
„Der Angeklagte hat sich der ihm seiner ersten Ehefrau und seinen Kindern gegenüber nach §§ 1601 und 1603 BGB obliegenden Unterhaltspflicht vorsätzlich entzogen, so dass der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten gefährdet gewesen ist. Dieses hat er mindestens seit dem Jahre 1948, als wieder Paketsendungen in die Ostzone durchgeführt werden konnten, bis Ende 1949 getan. Er wusste, was auch tatsächlich der Fall war, dass der Lebensunterhalt seiner 3 Kinder im jetzigen Alter von etwa 11 bis 14 Jahren ohne fremde Hilfe gefährdet war, da seine Ehefrau diesen allein nicht bestreiten konnte. Das hat der Angeklagte selbst dadurch anerkannt, dass er nach seiner Behauptung seit Ende 1949 an seine Kinder Lebensmittelpakete gesandt hat.“
Diese dürftigen Feststellungen vermögen die Anwendung des § 170b StGB nicht zu tragen.
a) Zu Unrecht meint die Revision, Lebensmittelpakete seien lediglich zusätzliche Zuwendungen, durch die der Unterhalt der Kinder überhaupt nicht hätte sichergestellt werden können. Auch wenn der Unterhaltspflichtige durch seine Leistungen den Lebensbedarf des Berechtigten nicht sicherstellen, sondern dessen Lebenshaltung nur in mehr oder weniger bescheidenem Umfang verbessern kann, kann er sich durch Nichtleistung des Unterhaltsbeitrags strafbar machen; § 170b StGB setzt nicht voraus, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Täters eine erhebliche Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist oder ohne die Hilfe Dritter eingetreten wäre. Die Unterhaltspflicht des Angeklagten ist auch nicht, wie die Revision anscheinend meint, deshalb weggefallen, weil er seit der Währungsreform kein Geld in die Ostzone überschicken konnte. Die Hindernisse im Zahlungsverkehr zwischen West- und Ostdeutschland befreien auch den Unterhaltsschuldner, der in den Westzonen wohnt, nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber seinen in der Ostzone lebenden Angehörigen (vgl. neuestens BGHZ Band 5, 302, 314).
Unerheblich ist ferner, dass die Anfragen, die der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Behauptung Ende 1945 und im Sommer 1946 wegen des Verbleibs seiner Familie an die Stadtverwaltung Arneburg gerichtet hat, unbeantwortet blieben. Denn eben weil er keine Antwort erhalten hatte, war er als Ehemann und Vater zu weiteren Nachforschungen rechtlich verpflichtet. Hätte er sie angestellt, so hätte er nach den Feststellungen der Strafkammer alsbald erfahren, dass seine Frau und seine 3 Kinder nach wie vor in Arneburg lebten.
b) Das angefochtene Urteil unterliegt jedoch in anderer Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Zu beanstanden ist zunächst, dass die Strafkammer die erste Ehefrau des Angeklagten auf eine Stufe mit seinen 3 Kindern stellt; die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) geht weiter als die Unterhaltspflicht des Mannes gegenüber seiner getrennt lebenden Frau (§ 1361 Abs. 2 BGB). Vor allem aber hat das Landgericht übersehen, dass der Unterhaltspflichtige sich nach § 170b StGB nur dann strafbar macht, wenn er seine Unterhaltspflicht ganz oder teilweise nicht erfüllt, obwohl er hierzu tatsächlich in der Lage gewesen wäre. Wer keinen Unterhalt leistet, weil er zur Unterhaltsleistung nicht fähig ist, entzieht sich nicht der Unterhaltspflicht. Auch die gesteigerte Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seinen minderjährigen Kindern wird durch seine tatsächliche Leistungsfähigkeit insofern begrenzt, als ihm die Mittel zu belassen sind, deren er zu seinem Fortbestehen und zur Erhaltung seiner Arbeitskraft bei bescheidenster Lebensführung bedarf (vgl. § 6 Lohnpfändungsverordnung). Die Strafkammer hätte daher für den ganzen Zeitraum, während dem der Angeklagte keinen Unterhalt geleistet hat, seine tatsächliche Leistungsfähigkeit, insbesondere sein Arbeits- und sonstiges Einkommen ermitteln müssen. Sollte der Angeklagte, wie die Revision vorbringt, in dieser Zeit erwerbslos gewesen sein, so musste geprüft werden, ob er nicht in einem anderen Beruf hätte Arbeit finden können und ob er dann mehr verdient hätte, als ihm zur Bestreitung seines eigenen notwendigen Unterhalts hätte belassen werden müssen. Zumindest kann seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner ersten Ehefrau nach den entsprechend anwendbaren (RG JW 1923, 685) § 1361 Abs. 2 BGB entweder ganz weggefallen sein oder sich auf die Leistung eines so kleinen Beitrags beschränkt haben, dass sein Ausfall ihren Lebensbedarf nicht gefährden konnte.
Hiernach bedarf der Sachverhalt in den angegebenen Richtungen noch sorgfältiger Aufklärung.
| Werner | Dr. Sauer | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Moericke | Dr. Ludwig |