Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Entführungsverurteilung mangels Strafantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 649/93
Datum
17.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Mordes und weiterer Straftaten ein. Der Generalbundesanwalt beantragte die Aufhebung der Entführungsverurteilung, da für die Verfolgung nach §237 StGB ein Strafantrag nach §238 Abs.1 StGB erforderlich sei und ein Antragsrecht mit dem Tod des Verletzten nicht von den gesetzlichen Vertretern neu begründet werde. Der BGH hebt die Verurteilung wegen tateinheitlicher Entführung auf; ansonsten bleibt das Urteil einschließlich der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Feststellung der besonders schweren Schuld unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die strafrechtliche Verfolgung einer Tat nach §237 StGB bedarf es eines wirksamen Strafantrags nach §238 Abs. 1 StGB.

2

Das Antragsrecht eines Verletzten wird durch den Tod nicht dadurch wieder begründet, dass seine gesetzlichen Vertreter dieses Recht nach § 77 StGB neu ausüben könnten; mit dem Tod erlischt insoweit die Handlungsvollmacht der Vertreter.

3

Fehlt wegen des ausbleibenden Strafantrags die Verfolgbarkeit einer konkreten Tat, ist die entsprechende Verurteilung aufzuheben; dies berührt nur dann andere Verurteilungen und das Strafmaß, wenn der Rechtsfehler sich nachteilig auf diese ausgewirkt hat.

4

Ein nur geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt keine Entlastung des Beschwerdeführers von den Kosten und Auslagen nach § 473 Abs. 4 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 9. Juli 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 649/93 vom 17. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██, Peter ████, geboren am ████ 1958 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Juli 1993 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt; es hat ausgesprochen, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat lediglich in dem im Beschlusstensor bezeichneten Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat übersehen, dass es für die Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten an einem wirksamen Strafantrag, damit an einer Prozessvoraussetzung fehlt.

Gemäß § 238 Abs. 1 StGB bedarf es für die Verfolgung einer Straftat nach § 237 StGB eines Strafantrages; eine Bestimmung, nach der das Antragsrecht bei Tod der Verletzten im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 StGB übergeht, enthält § 238 StGB nicht.

Die Möglichkeit der gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Antragsberechtigten gemäß § 77 Abs. 3 StGB, den Antrag zu stellen, bedeutet kein eigenes Antragsrecht, sondern nur die Wahrnehmung der Befugnisse des Verletzten (Jahnke in LK, StGB, § 77, Rdn. 43 m.w.N.). Mit dem Tod ihres Kindes erlosch die Handlungsvollmacht der Eltern; ein wirksamer Strafantrag konnte von ihnen nicht mehr gestellt werden.

Dieser Rechtsfehler hat sich jedoch weder bezüglich der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe noch bezüglich des Ausspruches zur besonders schweren Schuld des Angeklagten zu seinem Nachteil ausgewirkt. Insbesondere werden die Ausführungen der Strafkammer auf UA S. 73 selbst bei Wegfall einer Verurteilung nach § 237 StGB nicht unzutreffend."

Dem schließt sich der Senat an.

Bei der Geringfügigkeit des Erfolgs des Rechtsmittels besteht kein Anlass zur (teilweisen) Entlastung des Angeklagten von Gebühren und Auslagen (§ 473 Abs. 4 StPO).

JahnkeDetterStreck
MaierNiemöller
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